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Steuerliche Behandlung von Finanzinnovationen

Mehrere aktuelle BFH-Urteile zur Besteuerung von Finanzinnovationen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG haben erhebliche Auswirkung auf die Anlegerpraxis. Das gilt zumindest bis zur Einführung der Abgeltungsteuer Anfang 2009. Denn dann ist der Unterschied zwischen Kapitaleinnahme und Kursertrag irrelevant.

Emissionsrendite:

Bei Finanzinnovationen gingen Anleger und Finanzverwaltung bislang davon aus, dass vorrangig der realisierte Kursertrag als Kapitaleinnahme erfasst wird. Nur wenn der Sparer die Emissionsrendite nachweist, wird diese vom Finanzamt berücksichtigt. Der BFH hat nun klargestellt, dass ein solches Wahlrecht des Anlegers grundsätzlich nicht besteht. Gibt es bei einem Wertpapier eine von vornherein feststehende Emissionsrendite, so ist diese zu erfassen und ein kapitalmarktbedingter Verlust wirkt sich nicht aus. Vielmehr werden die planmäßig bis zum Verkauf oder bis zur Fälligkeit aufgelaufenen rechnerischen Zinsen berücksichtigt. Sparer können sich der Emissionsrendite nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Mitwirkung bei der Ermittlung verweigern. Dann ist es dem Finanzamt unbenommen, eigene Ermittlungen anzustellen. Betroffen hiervon sind Zerobonds, Gleit-, Stufenzins- sowie Niedrigzins-anleihen. Kommt es hier marktbedingt, etwa durch schlechte Schuldnerbonität oder ansteigende Kapitalzinsen, zu Kursrückgängen, kann der Anleger dies nun nicht mehr als negative Einnahmen ansetzen. Inwieweit die Verwaltung künftig in die schwierige Ermittlung der Emissionsrendite einsteigt oder die Berechnung vom Sparer anfordert, wird die Praxis zeigen.

Zertifikate:

Zertifikate gelten als Finanzinnovationen, wenn der Emittent eine Kapitalrückzahlungsgarantie gibt. Denn insoweit liegt eine mit Sicherheit erzielbare Rendite vor. Damit ist die Besteuerung der Kurserträge nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG sachgerecht. Der BFH hat sich allerdings nicht dazu geäußert, wie es im Fall einer nur geringen garantierten Rückzahlung des Nennwerts aussieht. Hierzu ist noch eine Revision anhängig.

Floater:

Kursgewinne beim Verkauf von variabel verzinsten Anleihen fallen nicht unter die Kapitaleinnahmen, auch wenn es einen Aufschlag auf den Referenzzins wie den Euribor gibt. Denn die Zinsen sind von den Kursveränderungen problemlos abgrenzbar. Damit wendet sich der BFH gegen die Einstufung als Finanzinnovation wegen sicherer Erträge, deren Höhe aber ungewiss ist. Sparer sollten die Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft bereits bei der aktuellen Steuererklärung beachten und sich auch den beim Verkauf einbehaltenen Zinsabschlag zurückholen.

Währungsverluste:

Es ist zulässig, dass Wechselkursschwankungen aus Finanzinnovationen wie einem Zerobond steuerlich irrelevant sind. Das gilt sowohl beim Ansatz der Emissionsrendite als auch bei Berücksichtigung der Kursdifferenz. Der hierzu eingeführte § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2, 2. Hs. EStG darf auch für vor der Gesetzesänderung angeschaffte Papiere angewendet werden, da keine unzulässige Rückwirkung vorliegt.

Argentinien-Bonds:

Verluste aus der Veräußerung von notleidend gewordenen Anleihen sind nicht steuerbar und führen daher nicht zu negativen Kapitaleinkünften. Das gilt auch dann, wenn die Börse keine Stückzinsen mehr ausweist. Entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission. Werden die Anleihen grundsätzlich mit Stückzinsausweis gehandelt, ist die spätere Umstellung auf den Flat-Handel steuerlich irrelevant. Auch wenn es sich dem Grunde nach um Finanzinnovationen handelt, liegt ein nicht steuerbarer typischer Verlust auf der Vermögensebe-ne vor. Denn der Verlust ist nicht als Entgelt für die Kapitalüberlassung zustande gekommen.

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