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Steuerhinterziehung: Vergessene Eingabe im ELSTER-Programm

Ein potenzieller Fall der Steuerhinterziehung kann sich aus der fehlerhaften Anwendung des Programmes ELSTER ergeben.

Ein Steuerpflichtiger handelt grob fahrlässig, wenn er die im Elster-Programm enthaltenen Erläuterungen nicht beachtet. Nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt sind an die Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO die gleichen Anforderungen unabhängig davon zu stellen, ob die Formulare in Papierform oder elektronisch erstellt werden. Im Urteilsfall wurde der Abzug von Unterhaltsleistungen vergessen und erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids nachgemeldet. Aufgrund groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden können die außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr berücksichtigt werden, weil im Elster-Formular darauf hingewiesen wird. Steuerpflichtige handeln grob fahrlässig, wenn sie die zur Erklärung gehörende Anleitung im Einzelnen nicht durchlesen und die Erläuterungen nicht beachten. Unerheblich ist dabei das Vorbringen, die Darstellung im Vordruck sei unverständlich oder aufgrund der elektronischen Erklärung sei keine Anleitung in Papierform zur Hand gewesen. Entscheidend ist, dass sich die benötigten Informationen auch im Elster-Programm befinden. Dort wird eindeutig und nach Auffassung des FG in übersichtlicher Form nach dem Unterhalt für bedürftige Personen gefragt. Zwar sind auf der nach der elektronischen Erfassung ausgedruckten Erklärung nur die Werte enthalten, zu denen Eintragungen vorliegen. Allerdings steht während der gesamten Zeit der elektronischen Bearbeitung eine Formularauswahl zur Verfügung.

 

Hinweis des Fachanwalts für Steuerrecht/Steuerberaters:

Nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz rechtfertigen Fehler beim Übertrag in die ELSTER-Maske eine nachträgliche Berichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen. Da dies nach allgemeiner Lebenserfahrung trotz Sorgfalt immer wieder vorkommt, liegt nicht generell grobes Verschulden vor. Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig.

 

Fundstellen: FG Sachsen-Anhalt 30.6.10, 2 K 742/09, Revision unter VI R 5/11; FG Rheinland-Pfalz 13.12.10, 5 K 2099/09, Revision unter X R 8/11

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