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Steuerhinterziehung durch Finanzbeamten

Dass auch Finanzbeamte selber mit dem Steuerstrafrecht in Konflikt geraten können, zeigt folgender auszugsweise dargestellter Urteilstenor aus einem Steuerstrafverfahren: Ein Fall unbefugter Hilfe in Steuerangelegenheiten liegt nur vor, wenn die Hilfe selbständig in der Absicht der Wiederholung geleistet wird; daran fehlt es, wenn jemand in einer Steuerberaterpraxis Steuererklärungen lediglich vorbereitet, die der Steuerberater überprüft und fertig stellt und allein verantwortet.

Wer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in seiner Einkommensteuererklärung verschweigt, macht sich auch dann der Steuerhintrziehung schuldig, wenn er dafür sorgt, dass ein anderer diese Einkünfte versteuert; das gilt selbst dann, wenn "per Saldo" kein Steuerausfall eintritt.

Steuerhinterziehung durch einen in der Steuerveranlagung tätigen Finanzbeamten stellt, obwohl ein außerdienstliches Fehlverhalten vorliegt, in aller Regel wegen der Nähe des Fehlverhaltens zu den beruflichten Kernpflichten ein ahndungswürdiges Dienstvergehen dar.

Ein unter dem Verdacht fortgesetzter Steuerhinterziehung und unerlaubter Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten stehender Finanzbeamter kann in aller Regel bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe nicht länger in der Steuerveranlagung Dienst leisten. Um eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Steuerfahndung auch unter Berücksichtigung des hohen Ranges des Steuergeheimnisses berechtigt, den Dienstherrn über den bestehenden Verdacht und die zugrunde liegenden Tatsachen zu informieren.

 Oberverwaltungsgericht des Saarlandes v. 12.11.2008, 6 A 157/08
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