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Steuerhinterziehung Bankgeheimnis

Die Regelung des § 30 AO zu Kontrollmitteilungen bei Bankenprüfungen wurden an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst. Eine Kontrollmitteilung ist nur dann hinreichend veranlasst, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten dergestalt aufweist, dass es sich aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorhebt. Alternativ muss eine für die Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennbar sein. Im Ergebnis muss also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle bestehen und sich dies anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall nachvollziehbar ergeben. Für den beratenden Rechtsanwalt/Steuerberater, der bei der Sichtung von Bankunterlagen des Mandanten solche Vorgänge erkennt bedeutet dies einen entsprechenden Hinweis und ggf. die das Hinwirken auf die Beachtung einer umfassenden Belegsituation.

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