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Steuerberater Köln: Abgeltungssteuer 2011

Die Abgeltungssteuer stellt für den Steuerberater und den Steuerpflichtigen bei weitem nicht die Vereinfachung dar, wie sie von Seiten des Gesetzgebers angekündigt wurde. Eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen macht dies für den erfahrenen Steuerberater deutlich.

Über das Steuerentlastungsgesetz 2011 soll nun § 2 Abs. 5b S. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2012 geändert werden, sodass abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte für einige Nebenrechnungen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Das hat mit Ausnahme beim Spendenabzug positive Auswirkungen. Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG werden nicht mehr zur Bemessung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG benötigt. Insoweit können Sparer mehr außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

 

Beispiel:

Ein kinderloses Ehepaar weist Kapitaleinkünfte von 10.000 EUR und sonstige Einkünfte von 50.000 EUR auf. Die nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten belaufen sich auf jährlich 4.000 EUR.

 

 

Jahr  

bis 2011  

ab 2012  

Maßgebende Einkünfte  

60.000  

50.000  

Eigenbelastung in %  

6  

5  

Eigenbelastung in EUR  

3.600  

2.500  

außergewöhnliche Belastung  

400  

1.500  

 

Für den Spendenhöchstbetrags nach § 10 EStG werden Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG ebenfalls nicht mehr benötigt.

 

Beispiel:

Das Ehepaar spendet jährlich 15.000 EUR.

 

 

Jahr  

bis 2011  

ab 2012  

Maßgebende Einkünfte  

60.000  

50.000  

x 20 %  

12.000  

10.000  

Spendenabzug  

12.000  

10.000  

Spendenvortrag  

3.000  

5.000  

 

Darüber hinaus fehlen die Kapitaleinkünfte beim Abzug nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG bei Unterhaltszahlungen. Hier wird die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person über die Bedingung des § 33a Abs. 1 S. 4 EStG abgefangen, wonach nur ein geringes Vermögen von bis zu 15.500 EUR beim Unterhaltsempfänger vorhanden sein darf. Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 S. 2 EStG wird ebenfalls ohne Kapitaleinkünfte bemessen.

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