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Steuerberater für Ärzte: Gewerbliche Infizierung bei Gemeinschaftspraxis

Ein regelmäßiges Thema für Steuerberater, die Ärzte beraten, ist die gewerbliche Infizierung von freiberuflichen Praxen. Übt eine Gemeinschaftspraxis sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Tätigkeiten aus, gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb. Diesen Grundsatz haben auch Gemeinschaftspraxen mit integrierter Versorgung zu beachten. Hierbei zahlt die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Die Pauschalen umfassen damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten.

Bei Fallpauschalen an Gemeinschaftspraxen kommt es aufgrund des gewerblichen Anteils durch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln nach Auffassung der Länder-Finanzbehörden zur gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis, sofern die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten wird. Zur Ermittlung dieser Grenze wird der Umsatz aus der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln anhand der Einkaufspreise dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenübergestellt. Bei Überschreiten kann die gewerbliche Infizierung durch Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft vermieden werden, die die gewerblichen Tätigkeiten übernimmt.

 

Steuerberater Köln - Praxishinweis:

Werden Hilfsmittel wie künstliche Hüftgelenke, Augenlinsen oder Implantate verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre, sind diese so eng mit der eigentlichen Behandlung verbunden, dass die Abgabe ein Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung ist. Insoweit erbringt der Arzt eine einheitliche, heilberufliche Leistung und die Abgabe von Hilfsmitteln stellt einen unselbstständigen Teil dar. Mangels gewerblicher Tätigkeit wird keine gewerbliche Infizierung herbeigeführt.

Fundstellen:

OFD Frankfurt 31.5.12, S 2241 A - 65 - St 213; BFH 11.8.99, XI R 2/98, BStBl II 00, 229

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