Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Steuerbegünstigter Sanierungsgewinn bei Schuldenerlass

Befindet sich ein Unternehmen in finanzieller Schieflage, ist dessen Schuldnern regelmäßig an einer Rettung gelegen. In der Praxis verzichten sie daher häufig aus eigenem Interesse auf Teile ihrer Forderung, um so den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Wird ein Unternehmen durch einen Schuldenerlass gerettet, würden die regulären steuerlichen Folgen die Sanierungsbemühungen jedoch schnell untergraben. Denn ein Schuldenerlass führt zu einem Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Um dies zu vermeiden, können entsprechende Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums unbesteuert bleiben; die Finanzämter dürfen die Steuer auf Sanierungsgewinne im Wege der Billigkeit stunden beziehungsweise erlassen.

In einer neueren Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) aber gegen eine solche Billigkeitsmaßnahme ausgesprochen. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Einzelunternehmer seinem Betrieb Geld für den Bau eines privaten Einfamilienhauses entnommen und den betrieblichen Mittelbedarf von rund 1,5 Mio. € über mehrere Bankdarlehen finanziert. Als er die Darlehen nicht mehr bedienen konnte, kündigte die Bank diese und strebte die Zwangsvollstreckung des Hauses an. Daraufhin erreichte der Unternehmer eine Umfinanzierung über eine andere Bank: Er verwertete drei seiner Lebensversicherungen und tilgte damit Teile der Altdarlehen. Im Gegenzug verzichtete die bisherige Bank auf die verbleibende Forderung.

Der BFH entschied, dass das Finanzamt einen Steuererlass auf den entstehenden Gewinn zu Recht abgelehnt hatte. Es lag kein begünstigter Sanierungsgewinn vor, da das Unternehmen nicht sanierungsbedürftig war. Entscheidend war für das Gericht in diesem Zusammenhang, dass der Unternehmer sein Privathaus (Beleihungswert 950.000 €) nicht zur Schuldentilgung eingesetzt hatte.

Hinweis: des Steuerberaters
Ein Steuererlass blieb dem Unternehmer auch deshalb verwehrt, weil der Forderungsverzicht nicht zur Sanierung geeignet war. Denn der BFH stellte fest, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens konnte auch durch den Verzicht nicht sicher wiederhergestellt werden. Die jährliche Zinslast wurde dadurch nur geringfügig gesenkt, durch den Kredit bei der neuen Bank blieb das Unternehmen weiterhin hoch verschuldet.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom