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Spekulationsverluste zählen auch bei schnellem Rückkauf der gleichen Papiere

Wird die gleiche Anzahl von Aktien in engem zeitlichen Zusammenhang zur Veräußerung wieder zurückerworben, liegt kein Gesamtplan und damit auch kein Gestaltungsmissbrauch vor. Das gilt nach dem Urteil des FG Münster, wenn zwischen beiden Ereignissen zwei Tage liegen. Bei börsennotierten Wertpapieren ändern sich die einen Kauf oder Verkauf beeinflussenden Faktoren täglich. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass es innerhalb von zwei Tagen aufgrund neuer wirtschaftlicher Bewertung von Chancen und Risiken zu einem erneuten Kaufentschluss kommt.

Der Tenor des Urteils grenzt die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte zum taggleichen Rückerwerb ein. Hier soll § 42 AO mangels wirtschaftlichem Hintergrund Anwendung finden. § 23 EStG räumt Anlegern – anders als bei anderen Einkunftsarten – die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunktes über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden, Gewinne also über die Jahresfrist hinaus laufen zu lassen und Verluste vorzeitig zu realisieren. Alleine die Ausübung dieses Gestaltungsrechtes kann nicht als Missbrauch angesehen werden. Damit zählen Veräußerungsverluste, die durch den gezielten Verkauf kurz vor Ablauf der Spekulationsfrist entstanden sind, auch wenn die gleichen Papiere nach kurzer Zeit wieder ins Depot fließen.

Steuerberatertipp:

Der Verkauf von Wertpapieren noch innerhalb der Einjahresfrist lohnt sich auch, um Verluste mit Blick auf die Abgeltungsteuer ab 2009 zu konservieren. Ein vorgetragener Verlust aus § 23 EStG darf nämlich bis Ende 2013 auch mit Kurserträgen aus dem neu gefassten § 20 EStG verrechnet werden, also mit realisierten Gewinnen unabhängig von der Haltedauer und erstmals auch mit Verkaufserlösen aus Finanzinnovationen.

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