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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung im Visier der Politik

Gerne greift die Politik Themen auf, die aktuell medienwirksam sind. So hat die strafbefreiende Selbstanzeige des FC-Bayern Präsidenten Uli Hoeneß wohl genügend Anlass gegeben, dass im Rahmen der Einberufung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Selbstanzeige wieder einmal grundlegend in Frage gestellt wird und von einigen Politikern erneut deren Abschaffung gefordert wird. 

Steuerberater und Fachanwälte werden dies überwiegend kritisch sehen. Nachdem 2011 die Regeln für die Selbstanzeige drastisch verschärft wurden und im Anschluss insbesondere durch die Steuerdaten-CD´s aus der Schweiz die Zahl der Selbstanzeigen deutlich gestiegen ist, hat sich diese Besonderheit im Steuerstrafrecht bewährt. Dabei wird nicht verkannt, dass Steuerhinterziehung bekämpft werden muss. Nicht außer acht gelassen werden darf jedoch, dass über den Weg der freiwilligen Nacherklärung von Einkünften der Staat erhebliche Steuermittel generiert und das Steuerstrafrecht hohe Anforderungen an die wirksame Selbstanzeige stellt.

Die Selbstanzeige ist nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt wirksam, weshalb auch nahezu zwingend ein Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater zu Rate zu ziehen ist. So muss die Berichtigung der bisherigen Steuererklärungen vollumfänglich vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass alle strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume und Steuerarten lückenlos zu korrigieren sind. Im Anschluss muss die gesamte Steuerschuld zuzüglich Zinsen zeitnah bezahlt werden. Hinzu kommt, dass ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro pro Tat und Jahr ein Strafzuschlag von 5 Prozent seitens des Finanzamts erhoben wird. Eingeschränkt wird die Selbstanzeige weiterhin durch eine Reihe von Sperrgründen, welche die Straffreiheit schon grundsätzlich ausschließen, so etwa die Ankündigung einer Betriebsprüfung.

Schafft es der Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht nicht, die Selbstanzeige der Steuerhinterziehung in den engen Grenzen des Steuerstrafrechts zu erstellen, ist ein Steuerstrafverfahren die Konsequenz für den Steuerpflichtigen.

Im Ergebnis ist die Selbstanzeige das Bindeglied zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht und hat als solches auch seine Berechtigung. Denn nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) muss eine fehlerhafte Steuererklärung selbst dann berichtigt werden, wenn damit eine eigene Straftat offen gelegt wird. Diese Regelung stellt zunächst einmal einen Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz dar, dass sich niemand selber einer Straftat bezichtigen muss. Um diesen Widerspruch zu lösen hat das Bundesverfassungsgerichts es deshalb als gerechtfertigt erachtet, dass der Steuerpflichtige durch die Selbstanzeige Straffreiheit erlangt.

Konsequenz: Das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige hat sich als höchst effektiv herausgestellt. Es sollte dem Steuerpflichtigen, der den Weg in die Steuerehrlichkeit sucht nicht genommen werden. 

 

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