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Selbstanzeige 2015: Steuerhinterziehung kann noch immer straffrei bleiben

In den letzten Tagen ist der Informationsbedarf durch Rechtsanwälte/Fachanwälte für Steuerrecht zum Thema Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wieder enorm gestiegen. Grund ist die Steuer-CD aus Luxemburg, die zu vielen Steuerfahndungsmaßnahmen führt.

Selbstanzeige 2015: Verschärfte Regeln

Das Instrument der Selbstanzeige wird daher wieder verstärkt von Rechtsanwälten und Steuerberatern genutzt, obwohl die Regelungen hierzu deutlich verschärft wurden. Gründe dafür sind die stark gestiegenen Aufdeckungswahrscheinlichkeiten, hervorgerufen unter anderem durch die seit einiger Zeit zulässigen und auch bereits praktizierten Gruppenanfragen der Finanzbehörden und durch den ab 2017 Wirklichkeit werdenden automatischen Informationsaustausch über ausländische Vermögen und Kapitaleinkünfte. Die Selbstanzeige stellt in der Regel den letzten und einzigen Weg dar, die steuerliche Vergangenheit zu bereinigen und einer Strafverfolgung zu entgehen.

Die Rahmenbedingungen für die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige änderten sich zum 1.1.2015. Wir möchten dies daher nochmals zum Anlass nehmen, über die wesentlichen Neuerungen zu informieren und das Instrument der Selbstanzeige näher zu erläutern.

Was sich hinter einer Selbstanzeige verbirgt

Hinter einer Selbstanzeige verbirgt sich weder ein Schreiben mit der Überschrift "Selbstanzeige", noch ein bestimmtes Form- oder Anzeigenblatt des Finanzamts. Als Selbstanzeige gewertet wird jede Art von Berichtigungserklärung betreffend vergangene Steuerjahre gegenüber den Finanzbehörden. Berichtigt werden müssen dabei alle in der Vergangenheit verschwiegenen steuerpflichtigen Einkünfte. Sog. Teilselbstanzeigen, welche nur einen Teil der hinterzogenen Einkünfte enthalten (z. B. nur die Kapitaleinkünfte aus einem Konto in der Schweiz, nicht aber jene aus dem Konto in Luxemburg), entfalten keine strafbefreiende Wirkung. Dies ist der ausschlaggebende Grund, dringene einen versierten Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater hinzuzuziehen.

Wann erlangen Steuersünder mit der Selbstanzeige Straffreiheit?

Die Abgabe berichtigter Steuererklärungen bedingt notwendigerweise die Offenlegung aller bislang verschwiegenen Einkünfte. Damit erhält das Finanzamt von der Steuerstraftat Kenntnis und wird seinerseits die Bußgeld- und Strafsachenstelle in Kenntnis setzen. Diese prüft, ob durch die Nacherklärungen eine Selbstanzeige wirksam erstattet worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es nicht zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Sprechen Sie uns daher unbedingt vor der Erstattung einer Selbstanzeige an. Wir prüfen für Sie, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Erlangung einer Straffreiheit durch Selbstanzeige für Sie gegeben sind, d. h. ob Ausschließungsgründe vorliegen. Rechtsanwalt/Steuerberater Stefan Arndt ist seit vielen Jahren mit der strafbefreien Selbstanzeige intensiv beschäftigt.

  • Ausschluss bewusster Teilselbstanzeigen von der Straffreiheit

    Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass alle bisher verschwiegenen Einkünfte nacherklärt werden. Nach dem seit 2011 geltenden Recht entfaltet eine Selbstanzeige dann keine strafbefreiende Wirkung, wenn sie ihrerseits unvollständige oder unrichtige Angaben enthält und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Zudem wurde zum 1.1.2015 ein Mindestnacherklärungszeitraum von 10 Jahren eingeführt (weitere Änderungen zum 1.1.2015 erläutern wir im Anschluss). Der Vollständigkeitsgrundsatz sowie der neue lange Nacherklärungszeitraum macht die Abgabe einer Selbstanzeige für Sie schwieriger und im Hinblick auf das Risiko der mangelnden Materialbereitstellung auch riskanter. Wollen Sie z. B. Einkünfte aus einem Konto in der Schweiz nacherklären, müssen Sie von Ihrer Bank Erträgnisaufstellungen, Depotauszüge und weitere Nachweise der letzten 10 Jahre sowie sämtliche anderen verschwiegenen Einkünfte einbeziehen, für die ebenfalls der Mindesterklärungszeitraum gilt. Weiterhin dürfen Sie ggf. schwarz vereinnahmte Mieteinkünfte und weitere Steuerschummeleien nicht vergessen.

  • Handlungsempfehlung für bereits erstattete und unvollständige Selbstanzeigen

    Haben Sie bereits selbst Nacherklärungen vorgenommen und sind nachträglich weitere nicht erklärte Einkünfte ans Tageslicht geraten, sollten Sie unbedingt mit uns sprechen. Denn die von Ihnen selbst vorgenommenen partiellen Nacherklärungen (Teilselbstanzeigen) entfalten unter Umständen – auch nachträglich – keine strafbefreiende Wirkung, wenn die Unvollständigkeit von der Finanzverwaltung entdeckt wird.

  • Achten Sie auf steuerpflichtige Schenkungen

    Im Rahmen des neuen, langen Mindesterklärungszeitraums trifft man oft auf Kontoübertragungen innerhalb der Familienmitglieder und zwischen Angehörigen. Diese sind mit der Selbstanzeige als Schenkungen anzuzeigen und es ist Schenkungsteuer nachzuentrichten.

  • Was ist neu ab 1.1.2015 | Selbstanzeige und Verjährung

    Mit dem Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Selbstanzeige mit Wirkung ab dem 1.1.2015 verschärft.

    Wollen Sie im Jahr 2015 eine Selbstanzeige erstatten, müssen Sie aus Verjährungsgrunden den obligatorischen Nacherklärungszeitraum von mindestens 10 Kalenderjahre beachten. Dieser Nacherklärungszeitraum stellt allerdings nur den Mindestzeitraum dar und ist Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung. Steuern nachfordern kann das Finanzamt auch darüber hinaus. Die parallel zum Nacherklärungszeitraum zu bestimmende Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt oft 11 und mehr Jahre.

    Wir berechnen Ihnen gerne den maßgeblichen Nacherklärungs- bzw. den Steuerfestsetzungszeitraum. Diesen ersten Schritt sollten Sie unbedingt wahrnehmen. Denn Sie sollten vor Abgabe einer Selbstanzeige klären, ob Sie über den gesamten 10 Jahres-Zeitraum (verlässliche) Informationen besorgen können, um dem Vollständigkeitsgrundsatz nachzukommen und die nachzuversteuernden Einkünfte lückenlos ermitteln zu können. Als Selbstanzeigeerstatter tragen Sie hier das Risiko der mangelnden Materialbereitstellung.

    Darüber hinaus wurde die Höhe des Steuerhinterziehungsbetrags, ab dem ein Strafzuschlag zu zahlen ist, von 50.000 EUR auf 25.000 EUR gesenkt und der Zuschlagsatz von 5 % auf 10 % verdoppelt im Hinblick auf die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige bzw. des Eintritts eines Sperrwirkungstatbestands bedeutet dies für Sie zwar keine unüberwindbare Hürde. Denn Sie können sich durch Zahlung des Zuschlags die Straffreiheit "erkaufen". Zwar wird der Strafzuschlag nicht über den gesamten 10-jährigen Nacherklärungszeitraum fällig. Es kann für Sie allerdings trotzdem teuer werden. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie die Betragsgrenze von 25.000 EUR voraussichtlich erreichen oder überschreiten. Wir prüfen gerne, ob sich die Höhe der Steuernachzahlungen ggf. durch Verlustvor- oder rückträge mindern lässt. In jedem Fall berechnen wir Ihnen den voraussichtlich fälligen Strafzuschlag nach dem neuen Recht.

    Sofern Sie Gewerbetreibender oder selbstständig Tätiger sind, müssen Sie darüber hinaus seit 2015 einen weiteren Ausschlusstatbestand beachten: den der Steuernachschau. Lesen Sie hierzu unsere Hinweise weiter unten. Weiterhin beachten müssen Sie eine erweiterte neue Anlaufhemmung bei Kapitalerträge aus bestimmten Ländern. Danach beginnt die steuerrelevante Verjährungsfrist – also jene Frist, innerhalb dieser Ihr Finanzamt Steuern nachfordern kann – frühestens mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind. Die Nacherklärungspflicht kann sich hier unter Umständen weit über den 10-jährigen Erklärungszeitraum hinaus erstrecken. Bitte teilen Sie mir/uns daher vor Selbstanzeigeerstattung mit, in welchen Ländern und bei welchen Banken Sie Auslandsvermögen unterhalten haben, aus denen Kapitaleinkünfte nachzuerklären sind.

Wann Sie im Jahr 2015 eine Selbstanzeige erstatten können

  • Betriebsprüfung angekündigt und Erscheinen eines Amtsträgers

    Auf diese beiden Ausschlusstatbestände möchten wir Sie besonders hinweisen, da sie nach unserer Erfahrung bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen relativ häufig anzutreffen sind. Die Abgabe einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist bereits ab der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsprüfung nicht mehr möglich. Dies gilt für alle Steuern und Sachverhalte, die Gegenstand der Betriebsprüfung sind.

    Der Ausschlusstatbestand der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung geht dem Ausschlusstatbestand "Erscheinen eines Amtsträgers" zeitlich vor. Amtsträger im Sinne dieser Vorschrift ist übrigens nicht nur der Außenprüfer, sondern jede Person, die nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist. Es ist daher wichtig, dass Sie mir/uns ggf. mitteilen, ob und wer bei Ihnen von der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde bereits erschienen ist.

  • Erscheinen eines Amtsträgers zur Steuernachschau

    Dieser seit dem 1.1.2015 geltende neue Ausschlusstatbestand betrifft Sie als Selbstständiger oder Gewerbetreibender. Danach sind Sie an der Erstattung einer Selbstanzeige gehindert, allerdings nur begrenzt auf die Zeit, in der Sie ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer- bzw. Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften besucht. Sprechen Sie mit uns, wenn Sie kürzlich eine Steuernachschau hatten. Beachten Sie bitte, dass Finanzbeamte zu einer solchen Steuernachschau regelmäßig ohne vorherige Ankündigung erscheinen. Dieser neue Sperrwirkungstatbestand kann bei Ihnen also jederzeit und unverhofft eintreten.

  • Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

    Wurde gegen Sie die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben, können Sie in der Regel keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr erstatten. Dies gilt zumindest für die Tat, für die das Straf- oder Bußgeldverfahren bekannt gegeben worden ist. Die Tat definiert sich aus der Steuerart und dem Besteuerungszeitraum. Darüber hinausgehende Taten können in der Regel noch legalisiert werden. Teilen Sie uns daher unbedingt mit, wenn Sie Post vom Finanzamt bekommen haben bzw. lassen Sie es gar nicht so weit kommen. Bei entsprechender Beratung und Optimierung ist nicht, wie vielfach angenommen, die Hälfte des Vermögens durch Steuernachzahlung und Zinsen weg. In der Regel beschränkt sich die Steuernachzahlung auf 20–30 %. Lassen Sie sich von uns beraten.

  • Tat ist bereits entdeckt

    Die Selbstanzeige führt schließlich auch dann nicht zur Straffreiheit, wenn vor der Berichtigung die Tat ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste, oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Dies bedeutet für Sie, dass Sie sich zu einer Selbstanzeige entschließen müssen, bevor durch Abgleich neuer Kenntnisse mit den von Ihnen abgegebenen Steuererklärungen die Tat als entdeckt gilt. Die Kenntniserlangung von der Steuerquelle für sich allein ist nach Ansicht des BGH noch keine Tatentdeckung. Hierzu müssen weitere Umstände hinzukommen, die nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat nahe legen. Somit können Sie in der Regel, auch wenn Sie vermuten, dass sich Ihre Kontaktdaten auf einer angekauften Steuer-CD aus der Schweiz befinden, noch wirksam Selbstanzeige erstatten. Sprechen Sie mit uns daher unverzüglich, damit wir Ihre gegenwärtige Situation analysieren können.

    Schließlich wurde im Rahmen des neuen Gesetzes die Erstattung einer Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung in besonders schweren Fällen einer Steuerhinterziehung ausgeschlossen (als weiterer Sperrgrund) bzw. ausdrücklich an die Zahlung eines Strafzuschlags gebunden. Ob und in welchem Umfang in Ihrem Fall eine solche vorliegt, klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.

Unser Service als Rechtsanwalt und Steuerberater in Bonn für Sie

Die Selbstanzeige ist an keine Form gebunden. Dennoch raten wir Ihnen, eine solche nicht selbst abzugeben, etwa auf einem Blatt Papier mit handschriftlichen Ergänzungen. Im Zusammenhang mit der Erstattung einer Selbstanzeige gibt es eine Vielzahl von Haken und Ösen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung des Inhalts einer solchen Selbstanzeige und damit die erforderlichen nachzuerklärenden Jahre. Das Zusammenspiel von Steuerberater und Rechtsanwalt - am besten in einer Person - ist an dieser Stelle enorm wichtig.

Wir begleiten Sie gerne in allen Belangen der Selbstanzeige und den Steuernacherklärungen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie es mit der Steuerehrlichkeit, besonders was Auslandsgeldvermögen betrifft, in der Vergangenheit nicht so genaugenommen haben oder wenn Sie etwas übersehen haben, was Ihnen jetzt aufgefallen ist. Sprechen Sie uns auch an, wenn Sie zu den Erben unversteuerter Vermögen gehören. Auch hier gilt unser Appell, die Steuergewohnheiten des Erblassers nicht weiter fortzusetzen, sondern sich für die Steuerehrlichkeit zu entscheiden.

Wir prüfen im konkreten Fall die steuerliche und strafrechtliche Verjährung. In Fällen unversteuerter Auslandsvermögen berechnen wir für Sie auch den voraussichtlichen nachzuzahlenden Betrag inklusive eines allfälligen Strafzuschlags und der anfallenden Hinterziehungszinsen. Damit wissen Sie, wie hoch Ihre Zahlungspflichten sind und ob Sie diese auch erfüllen können. Denn Voraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit mit einer Selbstanzeige ist die fristgemäße Zahlung der nachträglich fälligen Steuern auf die bislang hinterzogenen Einkünfte mit den Hinterziehungszinsen.

Wenn es eilt und der Eintritt einer der oben genannten Ausschlusstatbestände droht (etwa weil eine turnusmäßige Betriebsprüfung zu erwarten ist), muss zunächst eine Selbstanzeige mit geschätzten Einkünften eingereicht werden. Im Fall des Ausschlusstatbestands "Betriebsprüfung" gilt dies noch bevor sich der Betriebsprüfer ankündigt. Sprechen Sie mit mir/uns. Denn Schätzungen über Ihre hinterzogenen steuerpflichtigen Einnahmen müssen Sie exakt vornehmen. Dabei gilt die Devise: Lieber zu hoch als zu niedrig schätzen!

Der Einstieg in die Beratung ist das persönliche Gespräch mit dem Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater. Bei diesem Gespräch gilt unsere Bitte, uns nichts zu verschweigen. Wir sind daran interessiert, Sie vollumfänglich in die Steuerehrlichkeit zurückzuführen. Wir freuen uns auf das Beratungsgespräch!

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