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Schwarze Fonds im Ausland: Einspruchsverfahren

Einspruch bei ausländischen Investmentfonds einlegen

Der BFH hat die drastische Benachteiligung von Auslandsfonds als einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft (Urteil vom 18.11.2008, Az: VIII R 24/07). Die Finanzverwaltung wendet daher ab sofort in allen offenen Fällen die deutlich günstigeren Regeln für inländische Investmentfonds an (BMF, Schreiben vom 6.7.2009, Az: IV C 1 – S 1980-a/07/0001). Das wirkt sich positiv aus.

Erfüllten Auslandsfonds die umfangreichen heimischen Veröffentlichungspflichten nicht, wurden sie als schwarze Fonds eingestuft und über das vor 2004 geltende AuslInvestmG pauschal und meist überhöht besteuert. Bei inländischen Fonds hingegen wurden nur die laufenden Kapitaleinnahmen versteuert. Gewinne fielen meist nicht an, weil die Anleger ihre Anteile nach Ablauf der Spekulationsfrist verkauft haben. Diese günstige Regelung ist nun auch bei den schwarzen Fonds anwendbar.

Hnweis vom Steuerberater: Einspruch einlegen

Anleger können im Nachhinein eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen, indem sie für alle offenen und noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume vor 2004 einheitlich die Regeln für inländischen Anteile anwenden. Das lohnt sich insbesondere, wenn Dividenden nicht mit dem Halbeinkünfteverfahren oder nicht vorhandene Gewinne besteuert wurden.

Wichtig:

Das BMF beschränkt dies allerdings auf Fonds aus dem EU- und EWR-Raum. Ob die günstige Regelung auch für Fonds aus Drittländern (USA, Schweiz, Asien) gilt, muss der BFH prüfen (Revision unter Az: VIII R 2/09).

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