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Schätzung des Finanzamts bei Fehlern in der Kassenführung

Eine Betriebsprüfung im Bereich von Bargeldgeschäften beschäftigt sich regelmäßig intensiv mit der Kassenführung. Das Finanzgericht Münster hatte sich mit der Kasse eines Restaurants zu beschäftigen.

Vor dem FG Münster klagte der Betreiber eines Restaurants. Er erzielte die Einnahmen überwiegenden in bar. In den Streitjahren setzte er eine elektronische Registrierkasse ein, die bereits ein älteres Baujahr war. Fiskaljournaldaten konnte die Kasse nicht speichern. Zudem wurden die in der Kasse zunächst gespeicherten Daten aufgrund begrenzter Speichermöglichkeiten (während der Streitjahre 2 Megabyte) überschrieben. Die ausgedruckten Tagesendsummenbons bewahrte der Kläger am Ende des Geschäftstages auf. Doch die von der Kasse ausgedruckten Warengruppenberichte vernichtete er.

Er verfügte für unbare Kreditkarten- und EC-Karten-Umsätze über ein entsprechendes Kartenlesegerät. Sämtliche Einnahmen wurden im Kassensystem als Bareinnahmen ausgewiesen. Eine Trennung der baren von den unbaren Einnahmen war nicht möglich. Die Tageseinnahmen erfasste der Kläger in einem Kassenbuch, das er mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms (Standardsoftware Numbers für Mac) erstellte.

 

Mängel bei der elektronischen Kassenbuchführung​

Das FA führte beim Kläger eine Außenprüfung durch und stellte fest, dass die vom Kläger eingesetzte Kasse Aufzeichnungsmängel aufwies. Der Prüfer bemängelte, dass die erfassten Tageseinnahmen täglich gelöscht wurden, der Kläger bis auf das Benutzerhandbuch weder Organisationsunterlagen noch die Verfahrensdokumentation zur elektronischen Registrierkasse habe vorlegen können und die Finanzwege nicht getrennt aufgezeichnet würden (also bar und unbar vereinnahmte Einnahmen jeweils nicht gesondert festgehalten würden).

Deshalb wurden Hinzuschätzungen vorgenommen. Damit war der Kläger nicht einverstanden und ging vor Gericht.

 

Entscheidung

Doch auch vor dem FG Münster hatte er keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass eine Schätzungsbefugnis gegeben ist und auch die Höhe der vom Beklagten vorgenommenen Hinzuschätzungen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt ein gravierender formeller Mangel bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren seine Aufzeichnungen mittels Tabellenkalkulationsprogramms (hier Standardsoftware: Numbers für Mac) geführt hat. Zudem war nach Ansicht des FG die sog. Kassensturzfähigkeit im Betrieb des Klägers nicht gewährleistet. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Fundstelle

·         FG Münster 20.12.19, 4 K 541/16 E,G,U,F

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