Der EuGH hat in einem Urteil die bislang von der Finanzverwaltung bereits vertretene Auffassung bestätigt, wonach erst in dem Voranmeldungszeitraum ein Vorsteuerabzug zulässig ist, in dem sowohl der Umsatz ausgeführt ist als auch eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt.