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Rückstellung für Abfallentsorgung unzulässig

Das Finanzgericht Münster hat eine für Steuerberater im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wichtige Entscheidung getroffen:

Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem Abfallgesetz ist nach Auffassung des Finanzgerichts als eigenbetrieblicher Aufwand nicht rückstellungsfähig. Mangels Verpflichtung handelt es sich um eine Aufwandsrückstellung. Ihre Bildung unterliegt in der Handelsbilanz einem Passivierungswahlrecht. Dies führt zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten. Eine solche Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn

 

  • es sich um eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt,

 

  • die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und

 

  • mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.

 

Steuerberater Köln | Grundsätze einer Rückstellung

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt - als Abgrenzung zur Aufwandsrückstellung - eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können Grundlage für eine Rückstellung sein. Zur Abgrenzung von nicht zulässigen, reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Es muss also regelmäßig ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgeschrieben und an die Verletzung der Verpflichtung müssen Sanktionen geknüpft sein. Das Abfallentsorgungsgesetz lässt keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung erkennen, die ein inhaltlich bestimmtes Handeln durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorschreibt und an deren Verletzung Sanktionen geknüpft sind. Eine allgemeine Entsorgungspflicht reicht dagegen als Voraussetzung nicht aus.

 

Fundstellen:

FG Münster 16.12.10, 11 K 398/06 E; BFH 8.11.00, I R 6/96, BStBl II 01, 570

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