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Rechtsanwalt Erbrecht: Reform gilt ab 2010

Die Reform des Erbrechts ist seit langem ein Thema für die vorausschauende und gestaltende Beratung des Rechtsanwalts/Steuerberaters. Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gibt es mehr Freiheiten für den Erblasser . Hinzu kommt die Anerkennung von Pflegeleistungen und eine gestaffelte Anrechnung von Vorschenkungen. Das neue Erbrecht gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010. Dies gilt selbst dann, wenn an Ereignisse aus der Zeit bis 2009 angeknüpft wird. Der ganz große Wurf ist unserers Meinung nach allerdings mit der Reform nicht gelungen, dazu sind die Anpassungen des Erbrecht zu behutsam, um nicht zu sagen halbherzig.

Nachfolgend stellen wir die acht wichtigsten Punkte kurz dar soweit sie auch Auswirkung auf die Besteuerung haben:

  • Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall werden weiterhin auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet. Neu ist, dass sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch dadurch stetig reduziert (Abschmelzungsmodell). So zählen diese Zuwendungen nur noch in voller Höhe, wenn sie im ersten Jahr vor dem Erbfall erfolgt waren. Ansonsten schmelzen die Prozentsätze für jedes zurückliegende Jahr um 10 % ab, sodass eine Schenkung im vierten Jahr nur noch zu 70 % angerechnet wird.

 

  • Bei einer Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt sowie Zuwendungen unter Ehegatten wirkt sich das Abschmelzungsmodell nicht aus. Beim Nießbrauch beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht und bei Eheleuten erst mit Auflösung der Ehe.

 

  • Ein Erblasser kann einen Pflichtteilsberechtigten per Erbvertrag oder Testament enterben oder ihm den Pflichtteil entziehen, der schwere Verfehlungen gegenüber ihm, seinem Ehegatten oder Kindern begangen hat. Hinzu kommen Verfehlungen gegenüber Lebenspartnern oder Stief- und Pflegekindern. Zur Entziehung ist der Erblasser auch berechtigt, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt.

 

  • Die Enterbung bei ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel eines Abkömmlings entfällt, da diese Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist. Im Gegenzug kann der Pflichtteil entfallen, wenn es zur Verurteilung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung kommt oder wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm sehr nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.

 

  • Pflegen Abkömmlinge Vater, Mutter oder einen Großelternteil im Alter, erhalten sie beim Tod einen Ausgleich auch dann, wenn sie hierfür nicht auf berufliches Einkommen verzichtet haben.

 

  • Die bestehenden Stundungsregeln für die Auszahlung des Pflichtteils bei geerbtem Eigenheim oder Unternehmen werden erleichtert und über die Abkömmlinge hinaus auf alle Erben übertragen.

 

  • Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. In Ausnahmen bleibt jedoch eine längere Verjährungsfrist, die jedoch generell auf maximal 30 Jahre begrenzt ist. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren weiterhin in 30 Jahren.

 

  • Anrechnungen auf den Pflichtteil im Zusammenhang mit einer Schenkung kann der Erblasser noch nachträglich durch Verfügung von Todes wegen ändern. Bislang ist das nur durch eine Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem möglich.
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