Die Oberfinanzdirektion Münster hat jüngst darauf hingewiesen, dass Kontoauszüge die ein Unternehmer selbst online ausdruckt, steuerrechtlich kein ordnungsgemäßer Beleg sind. Während bei der privaten Einkommensteuererklärung in dieser Hinsicht keine Bedenken bestünden, haben Unternehmer die Aufbewahrungspflichten der Abgabenordnung zu beachten. Danach wird vorausgesetzt, dass die übermittelten Daten vor dem Speichern und einem möglichen späteren Ausdruck nicht verändert werden können. Dies ist derzeit noch nicht gewährleistet.