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OLG Köln - Steuerberater Schadensersatz und Zurückbehaltungsrecht

Diesen Monat stellen wir zwei Urteile zur Haftung des Steuerberaters sowie zum Berufsrecht der Steuerberater dar:

  1. Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters, Köln, OLG

  2. Haftung/Schadensersatz des Steuerberaters, Köln, OLG

1. Steuerberater Zurückbehaltungsrecht

Immer wieder taucht in der rechtsanwaltlichen Praxis die Fragestellung von Mandanten auf, ob ein Steuerberater nach Beendigung des Mandats wegen ausstehender Gebühren die Unterlagen des bisherigen Mandanten zurückbehalten darf, um seine Gebührenansprüche durchzusetzen.

Grundsätzlich steht dem Steuerberater hinsichtlich seiner Gebührenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 66 Abs. 4 StBerG zur Seite. Sie kann allein durch Zahlung bzw. Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden, §§ 387, 389 BGB. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerberater seine Gebühren inhaltlich wie formal ordnungsgemäß gegen den Mandanten geltend gemacht hat. Hierzu bedarf es zum einen einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Regelungen der StBGebV entspricht. Erfahrungsgemäß erfüllen die Rechnungen vieler Steuerberater diese Grundvoraussetzungen bereits nicht. Darüber hinaus stellen wir häufig fest, dass auch die Gebührenhöhe entweder nicht mit dem Mandanten vereinbart wurde, oder aber sich außerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen bewegt.

Nach Mandatsbeendigung wird daher häufig ein Rechtsstreit über die vom Steuerberater zurückbehaltenen Buchführungsunterlagen des Mandanten geführt, mit dem der Steuerberater zur Herausgabe eben dieser Unterlagen verpflichtet werden soll. Dabei befindet sich der Steuerpflichtige häufig in der unangenehmen Situation, dass der die Belege dringend zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt.

In einem so gelagerten Fall hatte ein Mandant im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich beantragt, den Steuerberater zu Herausgabe von Buchhaltungsbelegen zu verpflichten. Mit seiner Entscheidung vom 5.1.2009 beschloss das OLG Köln, der Steuerberater könne im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zur Herausgabe gezwungen werden. Begründet wird die Entscheidung damit, dass dem Mandanten ein Einsichtsrecht in die Unterlagen in den Kanzleiräumen des Steuerberaters zustehe. Diese Einsichtnahme könne der Mandant mit der Anfertigung von Kopien der wesentlichen Belege verbinden. Zwar sei dies eine relativ umständliche Vorgehensweise, doch könne der Steuerberater nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung endgültig sein Zurückbehaltungsrecht verlieren. Im Ergebnis nähme dies die Hauptsache vorweg.

Hinweis des Rechtsanwalts:

Streiten Steuerberater und Mandant über die Herausgabe von Unterlagen wegen offenbarer Steuerberatergebühren, so kommt bis zur endgültigen Klärung des Streits eine Hinterlegung bzw. Sicherheitsleistung des Mandanten in Betracht. Insbesondere dienlich ist hier eine Bankbürgschaft, mit der dem Steuerberater bis zum Abschluss des Rechtsstreits Sicherheit gegeben wird, dass im Falle seines Unterliegens seine Gebühren tatsächlich ausgeglichen werden.

2. Steuerberaterhaftung

Ein Fall der Steuerberaterhaftung liegt einer Entscheidung des OLG Köln zu Grunde. Anlass des Klageverfahrens gegen den Steuerberater war eine Betriebsprüfung bei Mandanten, in der zum einen die Buchführung als nicht ordnungsgemäß bemängelt wurde sowie festgestellt wurde, dass ein Vertrag unter Familienangehörigen mangels Gestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten nicht anerkannt werden konnte.

Auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Betriebsprüfung ergaben sich schließlich erhebliche Steuernachzahlungen führ die Mandanten.

Ohne auf die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts an dieser Stelle einzugehen, hat das Gericht einige wesentliche Feststellungen im Rahmen seiner Entscheidung getroffen.

Zunächst macht das Gericht deutlich, dass einen Steuerberater grundsätzlich eine Pflicht zur Belehrung trifft, wenn für ihn konkrete Umstände erkennbar sind, nach denen die Mandanten eine rechtliche oder tatsächliche Situation nicht erkennen und ihnen daraus ein Vermögensschaden entstehen kann.

Im Rahmen der laufenden Betreuung eines Mandats ergeben sich für den Steuerberater grundsätzlich eine Vielzahl von Informationen aus den Unterlagen zur Buchhaltung. Aufgrund seiner steuerrechtlichen Kenntnisse muss der Steuerberater seine Mandanten pflichtgemäß darüber belehren, wenn für ihn konkrete Umstände erkennbar werden, dass das Verhalten der Mandanten zu einem Vermögensschaden führen kann.

Ebenfalls erfüllt der Steuerberater den Tatbestand der Pflichtverletzung, wenn er Mandanten nicht darauf hinweist, dass Verträge unter nahen Angehörigen grundsätzlich wie unter fremden Dritten durchgeführt werden müssen. Hierzu zählt insbesondere die wortgetreue Erfüllung des Vertrages.

Das Gericht hat darüber hinaus noch einmal bestätigt, dass auch eine tatsächliche Verständigung, wie sie relativ häufig im Rahmen einer Steuerprüfung zwischen Mandant und Finanzamt abgeschlossen wird, nicht dazu geeignet ist, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem dadurch verursachten Schaden zu unterbrechen.

Dem ist zuzustimmen, da schließlich durch diesen so genannten „Vergleich mit dem Finanzamt" der Schaden nicht zur Gänze ausgeschlossen wird, sondern gegebenenfalls nur verringert wird. Dass es erst zur Notwendigkeit einer solchen tatsächlichen Verständigung im Rahmen der Betriebsprüfung kommt, ist im vorliegenden Fall ohnehin dem Steuerberater anzulasten. Denn hätte er seine Mandanten im Vorfeld ordnungsgemäß beraten, wäre die schließlich durch die Betriebsprüfung aufgeworfene steuerliche Problematik erst gar nicht entstanden.

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