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Leerverkäufe von Aktien: Kapitalertragsteuer

Die Steuerberatung von Kapitalanlegern, welche Leerverkäufe von Aktien und Investmentfonds tätigen, birgt einige Besonderheiten.

Das BMF hat mit Schreiben vom 29.11.2011 (IV C 1 - S 2252/09/10003 :006) eine Reihe von Erlassen zum Leerverkauf mit Aktien oder Investmentfonds mit Wirkung ab dem 1.1.2012 aufgehoben. Dabei handelt es sich um folgende BMF-Schreiben, die für Vorgänge vor 2012 weiter anwendbar sind:

  • Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen von Aktien über den Dividendenstichtag, 21.9.10, IV C 1 -S 2252/09/10003: 004, BStBl I 10, 752

 

  • Anwendungszeitpunkt, 3.3.11, IV C 1 -S 2252/09/10003: 005

 

  • Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer, Steuerbescheinigungen, 5.5.09, IV C 1 - S 2252/09/10003, BStBl I 09, 631

Hintergrund für die Aufhebung ist die Änderung durch das OGWW-Umsetzungsgesetz, wonach der Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Dividendenausschüttungen seit dem 1.1.2012 nicht mehr wie bisher durch die inländische Aktiengesellschaft selbst, sondern durch das depotführende Kreditinstitut durchgeführt wird. Durch diese Verlagerung von der AG auf die Bank kann die Bank jetzt in der Steuerbescheinigung bestätigen, dass die angefallene Kapitalertragsteuer im Rahmen eines Leerverkaufs tatsächlich einbehalten worden ist. Die vorherigen BMF-Schreiben dienten dem Ziel zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen, die sich die Teilnehmer an solchen Termingeschäften in ganz erheblicher Höhe verschafft hatten. Nunmehr sorgt die Umstellung dafür, dass die Gefahr entfallen ist, dass Kompensationszahlungen gegenüber dem Leerverkäufer nur in Höhe der Netto- anstatt der Bruttodividende mit Kapitalertragsteuer belastet werden. Die Änderung ab 2012 erfolgt auch im Tafelgeschäft, wenn Anlegern gegen Vorlage der effektiven Dividendenscheine Ausschüttungen ausbezahlt oder auf einem Konto gutgeschrieben werden. Hier hat die Bank jetzt ebenfalls einen Steuereinbehalt vorzunehmen.

Bei solchen Geschäften veräußert der Leerverkäufer Kaufoptionen auf Aktien oder Investmentfonds, die er erst später zu einem (erhofften) günstigeren Preis erwerben möchte. Steuerliche Besonderheiten ergeben sich hierbei, wenn ein solches Terminmarktgeschäft vor dem Dividendenstichtag zwischen dem Erwerber und dem Leerverkäufer abgeschlossen und erst anschließend reguliert wird. Hier hatte das BMF in mehreren Schreiben angewiesen, dass die Bank in der Steuerbescheinigung vermerken muss, dass hierin Kapitalerträge aus Wertpapieren enthalten sind, die mit Dividendenanspruch erworben, aber ohne Dividende geliefert wurden Zusätzlich gehört zur dieser besonderen Steuerbescheinigung noch eine schriftliche Bestätigung durch einen Berufsträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Erst dann führt das FA die Anrechnung oder Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung durch. Diese Vorgaben gelten für Geschäfte bis Ende 2011 weiterhin.

Der Berufsträger muss bestätigen, dass ihm aufgrund des möglichen Einblicks in die Verhältnisse und nach Befragung des Anlegers keine Erkenntnisse über Absprachen im Hinblick auf den über den Dividendenstichtag vollzogenen Erwerb der Aktien i.S.d. Steuerbescheinigung sowie entsprechende Leerverkäufe vorliegen. Maßgebend für den möglichen Einblick sind die Unterlagen, die vom Mandanten im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden. Hieraus ergeben sich vier Maßstäbe:

1.

Beträgt die anzurechnende Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit den Geschäften um den Dividendenstichtag höchstens 25.000 EUR, kann sich der Einblick allein auf die überreichten Unterlagen beschränken.

2.

Bei einem Betrag bis zu 100.000 EUR gilt Entsprechendes, wenn der Anleger im Jahr mehrere Erwerbe getätigt hat, ohne dass diese um den jeweiligen Dividendenstichtag betragsmäßig herausragen.

3.

Wird diese Schwelle überschritten, sollte der Berufsträger durch Anforderung geeigneter Unterlagen Einblick in die Vermögensverhältnisse vornehmen, als wenn er für das Unternehmen mit Buchführung und Erstellung von Jahresabschluss oder EÜ-Rechnung beauftragt wurde.

4.

Unterliegt der Anleger einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung durch einen Jahresabschlussprüfer, ist die Bescheinigung regelmäßig durch diesen erteilt worden.

5.

Die Gründe für die Nichterteilung einer Bescheinigung sind zu vermerken.

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