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Kapitallebensversicherung als Betriebsvermögen

Bei Erstellung der Bilanz durch den Steuerberater hat dieser zu prüfen, ob Ansprüche aus einer Lebensversicherung Betriebsvermögen sein können. Dies ist immer dann der Fall, wenn hierdurch Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite angespart werden und die Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt. Der BFH erläutert in diesem Urteil (3.3.11, IV R 45/08) inwieweit Kapitallebensversicherungen privat oder betrieblich veranlasst sind. Das beurteilt sich grundsätzlich nach dem versicherten Risiko (BFH 19.5.09, VIII R 6/07, BStBl II 10, 168).

 

  • Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall eines Unternehmers oder seiner Angehörigen sind danach selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung und/ oder Tilgung betrieblicher Kredite dienen.

 

  • Schließt ein Unternehmen hingegen einen Versicherungsvertrag auf das Leben oder den Tod eines fremden Dritten - z.B. Arbeitnehmer oder Geschäftspartner - ab, so kann ein betriebliches Risiko versichert sein, wenn das Unternehmen Bezugsberechtigter ist. In diesem Fall dienen die persönlichen Umstände des Versicherten nämlich lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Prämie und für den Eintritt des Versicherungsfalls.

 

  • Die Veranlassung des Abschlusses einer Versicherung kann aber nicht stets allein aus dem versicherten Risiko hergeleitet werden. Es können sich im Einzelfall auch andere Gesichtspunkte ergeben, wenn vordergründig Geld für die Tilgung betrieblicher Kredite angespart werden soll. Hierfür spricht beispielsweise, wenn Personen niedrigen Lebensalters wie die Kinder des Unternehmers versichert sind, die für den Bestand des Unternehmens keine Bedeutung haben und deren Versterben in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Hieraus folgen durch hohe Laufzeiten (im Urteilsfall 46 Jahre) und ein geringes Todesfallrisiko niedrige Prämien. Die ermöglichen es dem Unternehmer, zu günstigen Konditionen Mittel zur Tilgung der durch die Lebensversicherungen gesicherten betrieblichen Kredite anzusparen.

 

Der bestehende Anspruch gegen die Versicherung ist mit dem Deckungskapital zum Bilanzstichtag zu aktivieren. Die Beiträge sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als sie Anschaffungskosten darstellen. Insoweit sind die gezahlten Prämien aufzuteilen. Zu aktivieren ist der Sparanteil zuzüglich der rechnungsmäßigen Verzinsung, die vertraglich garantiert wird. Diese verzinsliche Ansammlung ergibt das zu bilanzierende Deckungskapital. Nicht maßgebend ist das sogenannte gezillmerte Deckungskapital. Hierin belasten die Versicherungsgesellschaften den Versicherungsnehmer mit den Kosten, die bei Abschluss des Vertrags entstanden sind, obwohl diese wirtschaftlich der gesamten Laufzeit zuzurechnen sind.

 

Als Betriebsausgaben gelten im Jahr der Zahlung die Anteile aus den Beiträgen, soweit der Versicherungsnehmer hiermit keinen längerfristigen Gegenwert erwirbt:

 

  • Risikoanteil, das zur Deckung der im laufenden Jahr eintretenden Versicherungsfälle benötigt wird,

 

  • einmalige und laufende Kostenanteile sowie

 

  • Sicherheitszuschläge zum Ausgleich nicht vorhergesehener Abweichungen zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Kapitalbedarf.

 

Dem Betriebsausgabenabzug steht § 42 AO nicht entgegen, weil mit der Entscheidung, Kapital über eine Lebensversicherung anzusparen, keine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird. Dem Stpfl. kann insoweit nicht vorgeschrieben werden, welche Anlageform er zu einem bestimmten Zweck zu wählen hat. Zudem führt dies auch nicht zu einer ungerechtfertigten Steuerminderung. Entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt sind als Aufwendungen lediglich die Beträge anzusehen, die nicht zu den Anschaffungskosten zählen. Anteile für Risiko, Kosten und Sicherheitszuschläge sind verlorene Versicherungsprämien, nicht hingegen der Gesamtbetrag. Dies entspricht der wirtschaftlich angemessenen Behandlung derartiger Aufwendungen, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Denn der teilweisen Abziehbarkeit der Prämien steht das Risiko gegenüber, diese ganz oder teilweise zu verlieren. Sollte sich aus einer solchen Konstellation Streit mit dem Finanzamt ergeben, ist dringend der Steuerberater/Fachanwalt für Steuerrecht einzuschalten, damit keine negativen Konsequenzen drohen.

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