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Grundstücksveräußerung: Verlust bei Ratenzahlung

Wird ein Grundstück innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG gegen Ratenzahlung veräußert und der Veräußerungserlös in mehreren Raten über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt, so sind sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen oder sicher voraussehbar sind, schon im ersten Jahr, in dem eine Ratenzahlungerfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss ist in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen. Ein Veräußerungsverlust realisiert sich daher erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem die letzte Rate vereinnahmt wird.

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerte die Steuerpflichtige in 2007 drei Grundstücke zum Kaufpreis von insgesamt 250.000 EUR. Neben einer Anzahlung von 50.000 EUR war der Restbetrag bis zum Ablauf von 15 Monaten nach der Beurkundung zu zahlen. 

Das FA war der Ansicht, dass der unstreitig erzielte Veräußerungsverlust erst im Jahr 2009 (dem Jahr der Zahlung der letzten Rate) berücksichtigt werden könne. Dagegen begehrte die Steuerpflichtige die Berücksichtigung der vollen Anschaffungskosten bereits in 2007, d. h. im Jahr der Zahlung der ersten Rate.

 

Entscheidung

Das nach erfolglosem Einspruchsverfahren angerufene FG folgte der Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab. 

§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG regelt, wie der Veräußerungsgewinn zu berechnen ist. Hierfür ist der tatsächliche Veräußerungspreis maßgebend, gleichgültig, wann und auf welche Weise er zu entrichten ist. Dabei mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 2 EStG abgezogen worden sind  § 23 Abs. 3 S. 4 EStG).

Für welches Kalenderjahr dagegen der Spekulationsgewinn steuerlich zu erfassen ist, ist grundsätzlich nach § 11 EStG zu beurteilen. Denn Spekulationsgewinne zählen zu den sonstigen Einkünften. Sie unterliegen deshalb den für die Besteuerung der Überschusseinkünfte geltenden Grundsätzen. 

Allerdings ist die Regelung in § 23  Abs. 3 EStG eine eigenständige, das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG durchbrechende Vorschrift. Sie hat zur Folge, dass vor dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung angefallene, mit dem Spekulationsgeschäft wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen – ebenso wie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten – erst in dem Veranlagungszeitraum abziehbar sind, in dem der Veräußerungserlös aus dem Spekulationsgeschäft zufließt. Sämtliche Ausgaben, die bereits angefallen sind oder sicher voraussehbar sind, sind schon im ersten Jahr, in dem eine Ratenzahlung erfolgt, mit dem erhaltenen Teilerlös zu verrechnen. Ein etwa verbleibender Ausgabenüberschuss ist in den Folgejahren von den weiteren Teilerlösen abzusetzen.

Nach Auffassung des FG ist bei der Frage, in welchem Jahr der Veräußerungsverlust bei einer Ratenzahlung zu erfassen ist, ebenso vorzugehen, wie bei der Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns. Dort ist der Veräußerungsgewinn, der insgesamt erzielt wird, nicht bereits (anteilig) bei Zahlung der ersten Rate (die unter den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt) zu erfassen, sondern erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Werbungskosten überschritten werden.

Fundstelle

  • FG Berlin-Brandenburg 28.4.16, 9 K 9108/13, Rev. zugelassen, Az. des BFH IX R 18/16
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