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GmbH-Geschäftsführer: Umsatzsteuer auf Geschäftsführungsleistungen

Nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH im März 2005 zur Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit von GmbH-Geschäftsführern, liegt nunmehr ein BMF-Schreiben vor, dass die Abgrenzung erleichtern soll. Für die Unterscheidung bleibt die Organstellung unberücksichtigt. Vielmehr sollen die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale gelten, wie sie etwa in den Lohnsteuerhinweisen zu finden sind (LStH 67):

Danach können für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale sprechen:

• persönliche Abhängigkeit,
• Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,
• feste Arbeitszeiten,
• Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,
• feste Bezüge,
• Urlaubsanspruch,
• Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,
• Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
• Überstundenvergütung,
• zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,
• Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
• kein Unternehmerrisiko,
• keine Unternehmerinitiative,
• kein Kapitaleinsatz,
• keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,
• Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,
• Eingliederung in den Betrieb,
• Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,
• Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

Diese Merkmale ergeben sich regelmäßig aus dem der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt sind und tatsächlich durchgeführt werden. Dabei sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen.

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