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GmbH-Beteiligung: Auswirkung eines symbolischen Kaufpreises

In letzter Zeit sind Problemfälle im Bereich der Veräußerung von GmbH-Anteilen immer wieder Gegenstand der BFH-Rechtsprechung gewesen. Wir haben darüber regelmäßig berichtet, da aus unserer Sicht als Steuerberater diese Thematik relativ häufig in der Praxis vorkommt. Ein spezieller Fall ist dabei die Veräußerung zu einem sysmbolischen Kaufpreis.

Fallen mit einer GmbH-Beteiligung keine Einnahmen an, kommt das Halb- und ab 2009 das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG nicht in Betracht, weil dies nicht im Zusammenhang mit anteilig steuerpflichtigen Einnahmen steht. Daher sind Verluste nach der neueren BFH-Rechtsprechung in solchen Fällen in voller Höhe gemäß § 17 EStG abziehbar. Diese Grundsätze hat der BFH in einer aktuellen Entscheidung auch auf den Verkauf von objektiv wertlosen Anteilen zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR übertragen. Die Parteien vereinbaren damit kein Entgelt, sondern wählen dies regelmäßig aus buchungstechnischen Gründen. Dennoch liegt eine entgeltliche Veräußerung gemäß § 17 EStG vor, obwohl Anteile ohne Gegenleistung übertragen werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine schenkweise Überlassung vorliegen.

 

Vom symbolischen Kaufpreis zu unterscheiden sind Fälle, in denen Veräußerungseinnahmen in geringer Höhe erzielt werden, mit denen insgesamt ein Verlust entsteht. Hier sind Teileinkünfteverfahren und -abzugsverbot anzuwenden, auch wenn der Gesellschafter die zum Verlust führenden Aufwendungen in voller Höhe getragen hat. Dies zieht zwar einen Fallbeileffekt bei nur geringen Einnahmen nach sich, ist aber von der vom BFH als verfassungsgemäß erachteten gesetzlichen Typisierung umfasst.

 

Steuerberater Hinweis:

Durch das Jahressteuergesetz 2010 ist als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung für die Anwendung des Teilabzugsverbots bei Verlusten ab 2011 bereits die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend, sodass der Vollansatz von Verlusten nur bei Verkäufen bis 2010 gelingt.

 

Fundstellen:

BFH 6.4.11, IX R 61/10; BFH 6.4.11, IX R 40/10; BFH 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220; 18.3.10, IX B 227/09, BStBl II 10, 627

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