Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Firmenwagen: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos einen Firmenwagen zur Verfügung, wird für die Privatnutzung pro Monat 1 % des Listenpreises angesetzt. Hinzu kommen pauschal 0,03 % für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Nutzt der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich an weniger als 180 Tagen im Jahr - also an durchschnittlich 15 Tagen im Monat - für die Pendelstrecke, kann er den geldwerten Vorteil nun auch durch eine Einzelbewertung ermitteln. Für jede Fahrt sind das 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer. Das ist deutlich günstiger als die Pauschalregelung mit 0,03 % und reduziert damit die Lohnsteuerlast.

Bislang hat sich die Finanzverwaltung gesträubt, diese für Arbeitnehmer günstige Rechenmethode anzuwenden. Doch das hat sich geändert: Arbeitnehmer können die Einzelbewertung jetzt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Einkommensteuerfällen beantragen. Für das laufende Jahr gelingt dies entweder sofort über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber oder anschließend über die Steuererklärung. Der Arbeitgeber ist hierzu allerdings nicht verpflichtet; er muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Berechnungsmethode für jedes Jahr einheitlich festlegen und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer wiederum nicht daran gebunden und kann die Methode einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.

Steuerberater Hinweis:

Die Ermittlung des Zuschlags ist grundsätzlich weiterhin mit 0,03 % pro Entfernungskilometer und Monat vorzunehmen. Die Einzelbewertung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber monatlich schriftlich erklärt, an welchen konkreten Tagen (mit Datumsangabe!) er den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Will der Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln, muss er dem Finanzamt darlegen, an welchen konkreten Tagen er das Kfz tatsächlich für die Fahrt zur Arbeit genutzt hat, um zu belegen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat.

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom