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Fehlerhafte Wertermittlung eines Grundstücks durch Sachverständigen

BFH vom 17.11.2005, III R 44/04:

Das Verschulden eines Sachverständigen für Fehler bei der Wertermittlung für ein Grundstück des Steuerpflichtigen ist diesem nicht zuzurechnen.

Der vom Steuerpflichtigen beaufragte Sachverständige hatte in seinem Gutachten unberücksichtigt gelassen, dass im Grundbuch eine Vormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch eingetragen war. Diese Wertminderung wollte der Steuerpflichtige als neue Tatsache zur Minderung des Aufgabegewinns seines Gewerbes geltend machen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies zunächst mit dem Hinweis darauf ab, der Steuerpflichtige müsse sich den Fehler des Gutachters zurechnen lassen, wodurch das Prinzip des Bekanntwerdens neuer Tatsachen nicht zur Anwendung kommen könne. Der BFH sah dies anders. Die Zurechnung des Verschuldens komme nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige andere Personen mit der Erledigung steuerlicher Pflichten gegenüber dem Finanzamt betreue. Dies sei jedoch nicht der Zweck der Beauftragung eines Grundstückssachverständigen.

Exkurs: Haftung des Steuerberaters

Aus der vorgenannten Begründung wird auch deutlich, dass die Handlungen des Steuerberaters dem Steuerpflichtigen immer zuzurechnen sind. Denn der Mandant bedient sich des Steuerberaters zur Erfüllung steuerlicher Pflichten. 

 

 

 

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