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Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer: Erbschaftsteuer auf Pflichtteil

Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs löst selbstverständlich - unter Beachtung der üblichen Freibeträge - Erbschaftsteuer aus. Erkennt dies der Pflichtteilsberechtigte erst nach Geltendmachung, führt der nachträgliche Verzicht nicht zur Aufhebung der Erbschaftsteuer. (FG München 4 K 4361/03 v. 24.08.2005)

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