Die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs löst selbstverständlich - unter Beachtung der üblichen Freibeträge - Erbschaftsteuer aus. Erkennt dies der Pflichtteilsberechtigte erst nach Geltendmachung, führt der nachträgliche Verzicht nicht zur Aufhebung der Erbschaftsteuer. (FG München 4 K 4361/03 v. 24.08.2005)