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Erbschaftsteuer: Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

Die Besteuerung eines Pflichtteilsanspruchs erfolgt zu dem Zeitpunkt der ernsthaften Geltendmachung. Korrespondierend hierzu kann der Verpflichtete den Betrag erwerbsmindernd im Rahmen seiner Erbschaftsteuererklärung absetzen. Dabei kommt es nicht auf die genaue Bezifferung des Anspruchs an.

Anders verhält es sich in den Fällen, in denen zunächst nur der zivilrechtliche Auskunftsanspruch verlangt und die Geltendmachung des Pflichtteils vorbehalten wird.

BFH vom 19.07.2006, II R 1/05 

 

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