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Erbschaftsteuer: Abfindung von Pflichtteilsansprüchen

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eheleute hatten sich durch gemeinschaftliches Testament zu Vollerben eingesetzt. Als Schlusserben sah das Testament sie Kinder vor. Ferner enthielt das Testament die Regelung, dass ei Kind, welches nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil begehrt, beim Tode des Überlebenden auch nur den Pflichtteil erhalten sollte. Nach dem Tod des Vaters vereinbarte die Mutter mit den Kindern jeweils eine Abfindung für den verzicht auf den Pflichtteil. Die Fälligkeit der Abfindung wurde jedoch nach dem Tod der Mutter gewählt. Nachdem die Mutter verstorben war machten die Kinder die Abfindungsbeträge als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Dem widersprach das Finanzamt mit dem Hinweis, dass es sich hierbei um einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 Abgabenordnung handele. Das Finanzgericht schloss sich der Ansicht des Finanzamts an. Es begründete dies damit, dass nach der testamentarisch festgelegten Erbfolge die Kläger als Schlusserben aufgrund der durch die Gesamtrechtsnachfolge eintretenden Konfusion die Abfindungen nicht an sich selbst hätten zahlen müssen. Es läge daher ausschließlich eine Gestaltung mit dem Zweck der Steuerminderung vor, da nur im Erbfall nach der Mutter die Abfindungen eine steuermindernde Wirkung gehabt hätten.

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