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Erbschaftssteuer in der Schweiz: Volksinitiative läuft

Bereits seit August dieses Jahre sammelt eine Volksinitiative in der Schweiz Unterschriften zur Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene. Die Steuer soll danach soll auf den Nachlass von natürlichen Personen erhoben werden, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.

  • Bislang gibt es eine Reihe von Positionen der geplanten Besteuerung:
  • Die Kantone verlieren ihre Kompetenz zur Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern
  • Der Steuersatz soll einheitlich 20% betragen
  • Ein einmaliger Freibetrag von CHF 2 Mio. pro Nachlass (inklusive lebzeitiger Schenkungen) steht den Erben zu
  • Steuerbefreiung der Ehegatten sowie der eingetragenen Partner
  • Steuerbefreiung von Schenkungen und Erbschaften an steuerbefreite juristische Personen
  • Geschenke von maximal CHF 20'000 pro Jahr und beschenkte Person sind steuerfrei
  • Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe werden privilegiert besteuert
  • Die vereinnahmten Steuern sollen der AHV und Kantonen zugutekommen

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz könnte die neue Erbschaftsteuer frühestens 2015 in Kraft treten.

Hinweis des Steuerberaters für internationales Steuerrecht:

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt kann sich Beratungsbedarf ergeben, da gemäss dem Initiativtext Schenkungen ab dem 1. Januar 2012 rückwirkend dem Nachlass zugerechnet werden sollen.

Konsequenz hieraus ist aus Sicht des Steuerberaters, dass in Fällen, in denen der gesamte NachLass wesentlich über dem Freibetrag von CHF 2 Mio. liegt und insbesondere Nachkommen in direkter Linie als Erben zum Zuge kommen, steueroptimierende Maßnahmen noch in diesem Jahr in Gang gesetzt werden sollten. Diese können beispielsweise darin bestehen, Liegenschaften oder andere Vermögenswerte wie ein Portfolio mit Nutzniessungsvorbehalt zu übertragen oder bestehende Eheverträge und letztwillige Verfügungen anzupassen.

Wir beraten Sie in dieser Angelegenheit gerne. Der Ausgang der Initiative ist derzeit allerdings nur schwierig abzuschätzen. Auf der einen Seite ist die überwiegende Mehrzahl der Stimmberechtigten wegen des hohen Freibetrags von der neuen Steuer nicht betroffen und kann als AHV-Bezüger nur profitieren. Auf der anderen Seite macht der Umstand, dass die Kantone ihre Steuerhoheit betreffend Erbschafts- und Schenkungssteuern und damit einen Teil ihres Handlungsspielraums für den Steuerwettbewerb verlieren würden, den Ausgang einer Abstimmung unsicher. Entscheidend dürfte sein, wie die allgemeine Stimmung in der Schweiz im Zeitpunkt der Abstimmung sein wird.

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