Ordnet der Erblasser in seinem Testament ein Verkaufsverbot für einen Vermächtnisnehmer an, so handelt es sich hierbei laut Finanzgericht München um eine Auflage und kein aufschiebend bedingtes Nachvermächtnis. Daher führt auch die vom Vermächtnisnehmer an den durch die Auflage begünstigten Erben gezahlte Abfindung zur Aufhebung des Verkaufsverbots nicht zum Anfall von Erbschaftsteuer.