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Einkommensteuer; Gesellschaftsrecht: Aufgeld bei Auflösung einer stillen Gesellschaft

Wird eine stille Gesellschaft vorzeitig aber vereinbarungsgemäß aufgelöst, wird neben der Rückzahlung der Kapitaleinlage häufig auch ein zusätzlicher Betrag an den scheidenden Gesellschafter gezahlt, das so genannte Aufgeld. Für gewöhnlich handelt es sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies gilt allerdings nicht, sofern das Aufgeld als Vergütung für die Einwilligung in die vorzeitige Auflösung der Gesellschaft gezahlt wurde. In diesem Fall steht die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Kapitalgewährung.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 01.12.2005, 11 K 127/03

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