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Einkommensteuer für Ärzte: Freiberuflichkeit bei Beschäftigung angestellter Ärzte

Der Grundfall in der Steuerberatung: Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Führt ein selbstständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit anzusehen, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.

 

Sachverhalt

Streitig war, ob eine Ärzte-GbR auch dann noch freiberuflich tätig wird, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lässt. Konkret ging es um eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. Die Gesellschafter übten ihre Berufstätigkeit als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führte eine Voruntersuchung durch und schlug eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führte sodann ein anderer Arzt aus, u.a. auch eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben jedoch den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.

 

Entscheidung

Der BFH hat der Klage stattgegeben. Er entschied, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten und damit die Verantwortlichkeit nicht aus der Hand geben.

 

Praxishinweis des Steuerberaters

Die Mithilfe qualifizierten Personals ist für die Freiberuflichkeit des Arztes unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Diesen Anforderungen genügt schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals, das ansonsten aber im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten in dem vorgegebenen Rahmen eigenständig tätig werden darf, ohne die Freiberuflichkeit des Arbeitgebers zu gefährden.

 

Fundstelle

BFH 16.7.14, VIII R 41/12

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