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Die Mini-GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – kurz MoMiG – ermöglicht über einen neuen § 5a GmbHG die Errichtung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft – die sogenannte Mini- oder 1-EUR-GmbH. Zur steuerlichen und praktischen Behandlung weist die OFD Münster jetzt auf folgende Besonderheiten hin.

· Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform neben der GmbH, sondern stellt eine Variante dar. Die Steuerpflicht richtet sich nach § 1 Abs. 1 KStG, sodass alle Vorschriften, die für die GmbH gelten, auch für die Unternehmergesellschaft anzuwenden sind. Ausgenommen sind nur die Sonderregelungen des § 5a GmbHG. Kernstück ist, dass die Unternehmergesellschaft bei Gründung nicht über ein Mindeststammkapital von 25.000 EUR verfügen muss. Das voll einzuzahlende Stammkapital kann der Höhe nach frei gewählt werden. Dies wird auch durch die Firmierung hervorgehoben, da die Unternehmergesellschaft für Zwecke des Gläubigerschutzes zwingend den Zusatz „haftungsbeschränkt” führen muss.

· Die Einführung der Unternehmergesellschaft stellt keine generelle Abkehr vom Mindeststammkapital dar. In der Bilanz der Gesellschaft ist eine gesetzliche Gewinnrücklage zu bilden, die vorrangig der Kapitalaufholung dient. In diese ist jährlich ein Viertel des um einen Verlustvortrag des Vorjahres geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Die Rücklage darf nur zur Kapitalerhöhung oder zum Ausgleich eines Verlustvortrags verwendet werden. Die Nichtbeachtung dieser Einschränkungen – etwa die Verwendung der Rücklage für Ausschüttungszwecke – führt zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsbeschlusses. Eine steuerliche Überwachung ergibt sich hieraus jedoch nicht.

· Die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zur Kapitalerhöhung führt beim Anteilseigner nicht zu weiteren Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile. Zu beachten ist jedoch, dass die Kapitalerhöhung mit Eintragung im Handelsregister zu einem Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG führen kann. Beim Anteilseigner führt die Verwendung des Sonderausweises im Falle der Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Auskehrung zu Kapitaleinnahmen.

· Eine zeitliche Begrenzung der Kapitalaufholung existiert nicht. Mit der Eintragung des erreichten Mindeststammkapitals von 25.000 EUR entfällt die Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Die Gesellschaft kann sich in diesem Fall umfirmieren und den Zusatz „haftungsbeschränkt” eliminieren. Eine Verpflichtung zur Umfirmierung besteht allerdings nicht.

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