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Definitive und geplante Steuerrechtsänderungen

Die Eigenheimzulage ist mit Wirkung vom 01.01.2006 abgeschafft. Ein Recht auf Inanspruchnahme hat nur noch, wer bis zum 31.12.2005 den notariellen Kaufvertrag abschließt oder den Bauantrag stellt.

Die sogenannten Steuerstundungsmodelle sind rückwirkend zum 10.11.2005 abgeschafft worden. Hierunter fallen insbesondere geschlossene Fonds aus den Bereichen Immobilien, Schiffsbeteiligungen, Medien, Windparks, etc.

Geplant sind darüber hinaus folgende Änderungen:

Privat veranlasste Kosten für den Steuerberater sollen künftig nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Hierbei sind einige Dinge zu berücksichtigen: Zum einen gilt das Abzugsverbot nicht für die Steuerberatungskosten, die einer Einkunftsart zuzuordnen sind. Damit bleibt der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug für die Anlage N, KAP, AUS, GSE, V weiterhin erhalten. Der Steuerberater sollte hierzu allerdings die entsprechende Aufteilung in der Steuerberatergebührenrechnung vornehmen. Dabei wird eine Aufteilung bis zu 520 € im Kalenderjahr vom Finanzamt nicht weiter hinterfragt. Unabhängig davon erscheint das private Abzugsverbot von Steuerberatungskosten verfassungswidrig. Von entsprechenden Klageverfahren ist auszugehen, so dass von Anfang an Veranlagungen insoweit mit dem Einspruch vom Steuerberater offengehalten werden sollten.

Die begrenzte Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses soll aufgehoben werden.

Die Steuerfreiheit von Übergangsgeldern und Übergangbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wird entfallen.

Die begrenzte Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtshilfen entfällt.

Die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude wird entfallen und die lineare Absetzung für Abnutzung in Höhe von 2% wird einheitlich angewendet.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen soll erweitert werden.

Geplant ist ferner eine Änderung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Hier sollen Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens als nicht abnutzbare Anlagegüter behandelt werden. Im Ergebnis entstehen Betriebsausgaben so erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme.

Die 1%-Regelung für betrieblich genutzte Pkw soll nur noch für Fahrzeuge in Betracht kommen, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden.

Im Rahmen der Erbschaftsteuer soll für gewerblich geprägte Personengesellschaften die Qualifizierung als begünstigtes Betriebsvermögen entfallen.

Ab 2007 ist beabsichtigt, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

Bei den privaten Veräußerungsgewinnen wird wohl die zeitliche Begrenzung entfallen und damit die Steuerpflicht immer gelten. Insofern werden Gewinne insbesondere aus privaten Wertpapierveräußerungen und Grundstücksveräußerungen voraussichtlich mit einer Pauschalsteuer von 20% belegt werden.

Der Sparerfreibetrag soll von 1.370 € auf 750 € gesenkt werden.

Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll für die ersten zwanzig Entfernungskilometer entfallen.

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