Mit Urteil des EuGH vom 7.9.2004 wurde das finnische Anrechnungsverfahren für die Körperschaftsteuer für gemeinschaftswidrig erklärt. Infolgedessen muss davon ausgegangen werden, dass auch für den Zeitraum des deutschen körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens ausländische Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer anrechenbar ist. Dies gilt ggf. sogar für bestandskräftige Veranlagungen, solange die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist.