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Bilanz: Auswirkungen des BilMoG

Am 12.3.2010 hat das BMF sein Schreiben zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung veröffentlicht. Ein Schreiben, auf das in der Praxis schon mit Spannung gewartet wurde, zumal die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz BilMoG) bewirkte Änderung des § 5 Abs. 1 EStG bereits für Wirtschaftsjahre gilt, die nach dem 31.12.2008 enden. Die wesentlichen Inhalte des Anwendungsschreibens werden nachfolgend dargestellt:

  • Die Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten nach HGB sind für die steuerliche Gewinnermittlung weiterhin maßgeblich.
  • Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen weiterhin zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz, sofern dies nicht - wie z.B. bei selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens - durch eine steuerliche Regelung ausgeschlossen ist.
  • Passivierungsverbote und Passivierungswahlrechte in der Handelsbilanz führen weiterhin zu Passivierungsverboten in der Steuerbilanz.
  • Handelsrechtliche Passivierungsgebote sind vorbehaltlich der Steuervorschriften nach wie vor für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Die Maßgeblichkeit wird insbesondere durchbrochen bei den Rückstellungen für Dienstjubiläen, dem Rückstellungsverbot für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sowie der Sonderregelung für Pensionsrückstellungen in § 6a EStG.
  • In der Handelsbilanz ausgeübte Bewertungswahlrechte wirken ohne eigenständige steuerliche Regelung wegen des maßgeblichen Handelsbilanzansatzes auch auf den Wertansatz in der Steuerbilanz.
  • Bestehen Wahlrechte nur steuerlich, können sie unabhängig vom Wertansatz nach HGB ausgeübt werden. Dementsprechend sind sie nicht durch die Maßgeblichkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt. Das betrifft beispielsweise die 6b-Rücklage, die Teilwertabschreibungen bei voraussichtlich dauernder Wertminderung und den Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410 EUR bzw. den Sammelposten mit Preisen von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR.
  • Bestehen Wahlrechte sowohl handels- als auch steuerrechtlich, können sie in der Handels- und der Steuerbilanz unterschiedlich ausgeübt werden. Von praktischer Bedeutung sind vor allem die Verbrauchsfolgeverfahren und die planmäßigen Abschreibungsmethoden. Der Steuerpflichtige kann folglich bei der steuerlichen Gewinnermittlung die degressive Abschreibung und beim handelsrechtlichen Jahresabschluss die lineare Abschreibung anwenden.
  • Um die steuerlichen Wahlrechte ausüben zu können, müssen die entsprechenden Wirtschaftsgüter in laufend zu führende Verzeichnisse, die Teil der Buchführung sind, aufgenommen werden. Sie müssen den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die Abschreibungen enthalten. Eine besondere Form der Verzeichnisse ist nicht vorgeschrieben, sodass die Dokumentation über ein Anlageverzeichnis, dass die geforderten Angaben enthält, vorgenommen werden kann. Festzuhalten ist, dass für das Sonderbetriebsvermögen keine gesonderte Aufzeichnung erforderlich ist.

Steuerberaterhinweis:

Wird das besondere Verzeichnis nicht oder nicht vollständig geführt, ermittelt die Finanzverwaltung den Gewinn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsguts so, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden.

Fundstelle:

BMF 12.3.10, IV C 6 - S 2133/09/10001

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