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Beweislast für Zugang einer Einspruchsentscheidung liegt beim Finanzamt

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat zum Inhalt, dass das Finanzamt grundsätzlich die Beweislast für den Zugang einer Einspruchsentscheidung trägt, sofern die Bekanntgabe mittels einfachen Briefes erfolgt. Im verhandelten Fall war die Einspruchsentscheidung dem Steuerberater des Steuerpflichtigen zugestellt worden. Aus dem Umstand, dass der Steuerberater kein Posteingangsbuch führte kann laut Erkenntnis des Gerichts nicht geschlossen werden, dass sich für diesen Fall die Beweislast zu Lasten des Steuerberaters umkehre. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die dem Finanzamt einen Zugangsnachweis ermöglichen.

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