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Betriebsprüfung | Verzögerungsgeld

Steuerberater haben im Verlauf einer Betriebsprüfung ihrer Mandanten eine Reihe von Dingen zu beachten. Relativ unbekant ist dabei das sogenannte Verzögerungsgeld.

In diesem Zusammenhang hat jetzt das Finanzgericht Schleswig-Holstein Ausführungen zum Anwendungsbereich und den Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes geliefert (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 1.2.2011 - 3 K 64/10).

Grundsätzliches:

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde Unternehmen gemäß § 146 Abs. 2a AO die Möglichkeit eingeräumt, ihre elektronischen Bücher und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im Ausland zu führen und aufzubewahren. Gleichzeitig sieht 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld als Sanktionsmaßnahme für Fälle der Verletzung von Mitwirkungspflichten vor, da bei Führung von Büchern im Ausland der steuerpflichtige Unternehmer speziellen Anforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung unterliegen soll.

In der Folge traten Fragen zu Details dieser Regelung auf, z. B., ob bei Verletzung von Mitwirkungspflichten unabhängig von der Verlagerung der Buchführung ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann. An dieser Stelle erklärt das Finanzgericht, dass ein Verzögerungsgeld auch dann verhängt werden könne, wenn Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht vorgelegt werden, die Buchführung aber nicht ins Ausland verlagert worden ist. Es diene sozusagen als Druckmittel eigener Art mit präventiver und repressiver Zielrichtung. Es müsse daher auch dann gezahlt werden, wenn die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht würden. Allerdings bleibe es eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird. Gegenstand der Ermessensausübung seien alle relevanten Umstände des Einzelfalls.

Steuerberater Köln Steuertipp:

Das Finanzgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In aktuellen Fällen sollte daher über einen Einspruch gegen die Festsetzung nachgedacht werden.

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