Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Betriebsprüfung: Steuerberater muss Verjährung prüfen

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung befinden sich sowohl Steuerberater als auch Mandant in einer anspruchsvollen Situation, welche die volle Aufmerksamkeit aller Beteiligten fordert. Wir möchten an dieser Stelle - Anlass ist die Erweiterung des Anwendungserlasses zu § 171 AO - das Thema der Verjährung vor, während und nach der Betriebsprüfung ansprechen. Erfahrungsgemäß ist dieses formaljuristische Gebiet nicht unbedingt die Stärke vieler Steuerberater. Zu einer umfassenden Beratung mit Steuervermeidungsstrategien gehört allerdings auch dieser Themenkomplex. 

Zu erwähnen sind als Ergebnis einiger Urteile des BFH folgende Punkte:

 

  • Eine Ablaufhemmung tritt auch dann noch ein, wenn nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein Rechtsbehelf eingelegt wird, selbst wenn dieser erst nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht gilt.

 

  • Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn einer Betriebsprüfung hinausgeschoben, sofern die zugrunde liegende Prüfungsanordnung wirksam ist. Dabei bezieht sich die Hemmung aber nur auf Steuern, auf die sich die Prüfungsanordnung erstreckt.

 

  • Ermittlungen gemäß § 171 Abs. 4 S. 3 AO sind nur Maßnahmen des Betriebsprüfers zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, sodass die Zusammenstellung der Ergebnisse im Prüfungsbericht keine hinausschiebende Ermittlungshandlung darstellt.

 

  • Wird die Betriebsprüfung erst später auf bisher nicht einbezogene Steuern ausgedehnt, ist die Ablaufhemmung nur wirksam, soweit vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Prüfungsanordnung erlassen und mit der Prüfung auch insoweit ernsthaft begonnen wird.

 

  • Der Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters auf Verschiebung des Prüfungsbeginns hemmt die Verjährung nur, wenn dies Auslöser für die Verschiebung war. In diesem Fall entfällt die Ablaufhemmung aber rückwirkend, wenn das Finanzamt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt. Eine Ausnahme gilt jedoch bei einem unbefristeten oder zeitlich unbestimmten Antrag, wenn etwa zunächst das Ergebnis der noch andauernden Vor-Betriebsprüfung abgewartet werden soll.

 

  • Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch gehemmt, wenn die Prüfungsanordnung angefochten und deren Vollziehung ausgesetzt wird. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Aussetzung.

 

Fundstellen:

BMF 21.12.10, IV A 3 - S 0062/08/10007-09; BFH 17.3.10, IV R 54/07; 8.7.09, XI R 64/07, BStBl II 10, 4

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom