Luisenstraße 32
53129 Bonn
Tel.: (0228) 91 17 30

Berufsrecht/Haftung des Steuerberaters: Pflicht zur Einholung einer verbindlichen Auskunft

Ein Steuerberater ist zur Einholung einer verbindlichen Auskunft verpflichtet, wenn er erkennt, dass aufgrund einer steuerlichen Unsicherheit - fehlende höchstrichterliche rechtsprechung - erhebliche wirtschaftliche Interessen des Mandanten betroffen sind und auf anderem Weg keine Klarheit geschaffen werden kann. Dies ist ein Urteil des OLG Karlsruhe, welches teilweise noch nicht rechtskräftig ist.

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass den Steuerberater nicht generell eine Verpflichtung zur Einholung einer verbindlichen Auskunft trifft. Vorliegend war die wirtschaftliche Bedeutung jedoch von besonderer Dimension.

Exkurs: Die verbindliche Auskunft

Unter bestimmten Voraussetzungen kann einer Steuerpflichtiger oder sein Steuerberater bei der zuständigen Finazbehörde einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Da ein Rechtsanspruch nicht besteht, liegt die Erteilung im Ermessen des Finanzamts. Die Anfrage hat sich auf einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Sachverhalt zu richten, der so exakt dem Finanzamt mitgeteilt werden muss, dass dieses die künftige Besteuerung umfassend prüfen kann. Eine verbindliche Auskunft ist ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist.

Der Steuerberater hat darauf zu achten, dass die Auskunft schriftlich erteilt wird, damit sie verbindlich ist. Ferner tritt die Bindungswirkung nur ein, wenn der Antragsteller die von der Auskunft abhängig gemachte Position tatsächlich getroffen hat. DasFinanzamt ist an die Auskunft jedoch nicht gebunden, wenn es nachträglich eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung treffen kann.

Die verbindliche Auskunft kann nur durch den zuständigen Beamten des Finanzamtes erteilt werden. 

© 2024 Kanzlei Arndt | infokanzlei-arndtcom