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Berufsrecht/Haftung des Rechtsanwalts/Steuerberaters: Intensität der Beratung durch Steuerberater

Im Rahmen einer Betriebsprüfung qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte einer bislang als freiberuflich behandelten Unternehmensberatung in der Rechtsform der GbR als gewerblich. Die Unternehmensberatung nahm den Steuerberater auf Schadensersatz für die in der Folge festgesetzte Gewerbesteuer in Haftung. Als Begründung wurde angeführt, der Steuerberater habe nicht auf das im Steuerrecht bestehende Infektionsrisiko hingewiesen. (Anm. des Autors: Unter „Infektion“ versteht das Steuerrecht die Umqualifizierung sämtlicher originär freiberuflicher Einkünfte als gewerblich, wenn auch nur ein geringer Anteil gewerblicher Einkünfte, hier durch eine Gesellschafterin, erzielt wird.). Der BGH entschied zu Gunsten des Steuerberaters. Es sei die Pflicht des Steuerberaters gewesen, in den Steuererklärungen der Gesellschaft freiberufliche Einkünfte auszuweisen und für die Mandanten die günstigste Rechtsauffassung zugrunde zu legen. Der Steuerberater hatte die Mandanten auf das Bestehen der Infektionstheorie hingewiesen. Darüber hinaus könne eine besondere Nachdrücklichkeit oder Eindringlichkeit der Beratung nicht gefordert werden. Das Ergebnis wäre ansonsten eine unzulässige Beweislastumkehr zu Lasten des Steuerberaters.

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