Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV genügt es nicht, wenn der Steuerberater seine Rechnung an den Mandanten als Anhang zu einer E-Mail versendet. Ohne die Übersendung der unterschriebenen Rechnung im Original besteht keine Einforderbarkeit der Rechnung für den Steuerberater.
Amtsgericht Hamburg-Altona vom 03.05.2006, 319 C 337/05