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Anteil des Kommanditisten an Komplementär-GmbH

Regelmäßig ist der Kommanditist einer GmbH & Co. KG auch an der Komplementär-GmbH beteiligt, wenn es sich nicht um eine Publikumsgesellschaft handelt.

Wann die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehört und damit vom Steuerberater in einer Sonderbilanz auszuwesen ist, erläutert die OFD Rheinland ausführlich (23.3.11, S 2242 - 25 - St 111). Die Anteile rechnen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, weil sie der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten dienen, indem er seine Einflussnahme auf die GmbH & Co. KG erweitert. Im Umkehrschluss ist das nur bei einer wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung nicht der Fall (BFH 25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471). Die Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie Gewinn und Verlust ist immer eine wesentliche Betriebsgrundlage, weil die mittelbare Gesellschafterstellung über die GmbH eine bedeutende Erweiterung der Kommanditbeteiligung darstellt.

 

Ist die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der KG beteiligt gilt Folgendes:

 

  • Kommanditanteil ≤ 50 %: Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nur dann wirtschaftlich von Bedeutung, wenn der Kommanditist die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH besitzt und hierüber seinen Willen in der GmbH & Co. KG durchsetzen kann.

 

  • Kommanditanteil > 50 %: Ist der Kommanditist bereits mehrheitlich beteiligt, werden seine Einflussmöglichkeiten über die GmbH nur unwesentlich gestärkt und sind wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Sie sind keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage.

 

  • Kommanditanteil 100 %: Nur bei einer Zweipersonengesellschaft stellen die GmbH-Anteile eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil die GmbH nötigt ist, um eine Kommanditistenstellung zu begründen.

 

  • Formwechsel in eine KapG: Bei dieser Einbringung der KG behält der vormalige Kommanditist mit der Beteiligung an der Komplementär-GmbH nichts Wesentliches zurück (BFH 16.12.09, I R 97/08, BStBl II 10, 808).

 

Unterhält die GmbH neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen Geschäftsbetrieb, stehen beide Gesellschaften gleichrangig nebeneinander und die Anteile an der Komplementär-GmbH sind deshalb kein notwendiges Sonder-BV. Ist die GmbH hingegen aufgrund von bedeutenden Geschäftsbeziehungen auch wirtschaftlich mit der KG verflochten, gehören die Anteile zum notwendigen Sonder-BV, beispielsweise wenn die GmbH neben der Geschäftsführung für die KG auch den Alleinvertrieb für deren Produkte übernommen hat. Dies ist immer eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage.

 

Ist die GmbH Komplementärin mehrerer KG und beschränkt sich ihre Tätigkeit auf die Geschäftsführung dieser GmbH & Co. KGs, sind die Anteile nur dem notwendigen Sonder-BV der Kommanditisten der zuerst gegründeten KG zuzurechnen. Bei den anderen GmbH & Co. KGs liegt keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage vor, weil die Beteiligung an der Komplementär-GmbH bei diesen Gesellschaften nicht zum Betriebsvermögen gehört.

 

Betreibt die Komplementär-GmbH neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG noch einen eigenen Geschäftsbetrieb, gehören die GmbH-Anteile grundsätzlich nicht zum notwendigen, können aber als gewillkürtes Sonder-BV aktiviert werden. Ist der eigene Geschäftsbetrieb der GmbH allerdings wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten, gehören die Anteile trotz eigenem Geschäftsbetrieb zum notwendigen Betriebsvermögen II.

 

Bilanzierung durch Steuerberater - Vergütungsvorschuss des Insolvenzverwalters

 

Erhält der bilanzierende Insolvenzverwalter nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) aus der Insolvenzmasse Vergütungsvorschüsse, sind diese erfolgswirksam zu erfassen und nicht als Anzahlungen zu passivieren (OFD Rheinland 28.3.11, S 2134 - 2010/0002 - St 14). Der Vorschuss mit Zustimmung des Insolvenzgerichts knüpft an den Auslagenersatz und an die Geschäftsführung an. Damit entsteht der Anspruch bereits mit der Leistungserbringung. Die Festsetzung des Vergütungsvorschusses durch das Gericht hat - in Bezug auf die Entstehung - lediglich deklaratorische Bedeutung. Unabhängig davon, dass die Vergütung erst mit der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit fällig wird, erfolgt mit der Entnahme des Vorschusses eine Vorwegbefriedigung auf die bereits erbrachte Leistung, sodass der Verwalter die so entnommenen Beträge nicht im Rahmen einer später eintretenden Masseunzulänglichkeit zurückzuzahlen hat. Vorschüsse gelten nicht als Darlehen, sondern als mit der Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistung erdient, sodass auch aus diesem Grund ein Rückforderungsanspruch entfällt. Insofern unterscheiden sie sich von bloßen Abschlags- oder Vorschusszahlungen, die als Vorleistungen eines Vertragsteils auf ein schwebendes Geschäft erbracht werden, indem es sich um eine noch zu erbringende Lieferung oder Leistung handelt.

 

Bilanz: Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen durch den Steuerberater

 

Nach § 4 Abs. 5b EStG ist die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG die handelsrechtlich zu bildenden Gewerbesteuerrückstellungen auch in der Steuerbilanz auszuweisen und die daraus resultierenden Gewinnminderungen außerbilanziell zu korrigieren. Entsprechendes gilt auch für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Der Hinweis "Abzugsverbot" in H 5.7 Abs. 1 des Einkommensteuerhandbuchs wurde ersatzlos gestrichen (OFD Frankfurt 18.3.11, S 2137 A - 63 - St 210).

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