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Anstehende Steueränderungen 2016

Das Steuerrecht wandelt sich so schnell wie keine andere Rechtsmaterie. Steuerberater, Unternehmer und Finanzbeamte müssen dies hinnehmen. Jedes Jahr aufs Neue beschert uns der Gesetzgeber auch neue Kreationen der Namensgebung. So auch in diesem Jahr. Das Gesetz mit steuerrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel erhielt ursprünglich den Namen „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz: GzUdPe-ZollkodexAnpG)“. Doch hier hatte der Gesetzgeber dann doch noch ein Einsehen. Am 24.9.2015 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen und zugleich den Namen des Gesetzes in „Steueränderungsgesetz 2015“ (kurz StÄndG 2015) umbenannt. Mancher  Steuerberater wird dies wohlwollend zur Kenntnis genommen haben.

Die Namensgebung sei hier nur einleitend erwähnt. Für den Steuerberater und seine Mitarbeiter wichtiger ist sicherlich der Inhalt des Gesetzes.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze

Am 16.10.2015 hat der Bundesrat dem Steueränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Das Gesetz enthält verschiedene Einzeländerungen bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer sowie weiteren Steuergesetzen.

 

Unterhaltsleistungen

Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.

 

Praxishinweis| Durch diese Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte gesichert werden.

 

Übertragung stiller Reserven

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden. Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Ansicht des EuGH (16.4.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit. 

 

Steuerpflichtige haben jetzt bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen ­Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.

 

Praxishinweis| Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.

 

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Nach einem Urteil des BFH (28.8.14, V R 7/14) zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen sind Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne des § 13b UStG. Eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt somit dann nicht in Betracht.

 

Jetzt wird klargestellt, dass Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen weiterhin unter die Regelung des § 13b UStG fallen können. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.

 

Praxishinweis| Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23.6.15, Az. 1 BvL 13/11, Az. 1 BvL 14/11) und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen. 

 

Hintergrund: Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere also der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird bei fehlender Gegenleistung, Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei der Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften zurückgegriffen.

 

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.

 

Investitionsabzugsbetrag

Derzeit muss das Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Schafft der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut an (z.B. Lkw anstatt Pkw), muss der Abzugsbetrag im Jahr der Geltendmachung mit der entsprechenden Zinswirkung aufgelöst werden. 

 

Künftig sind die Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. ­Eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, ist nicht mehr notwendig. Die Regelung gilt erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre.

 

Fundstelle

 Steueränderungsgesetz 2015, BR-Drs. 418/15 vom 25.9.15

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