In der Regel kann man diese mit den Gewinnen verrechnen, doch in einem Fall werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt: Bei einem Totalverlust mit Aktien geht die Finanzverwaltung davon aus, dass gar keine entgeltliche Veräußerung stattgefunden hat. Und ohne entgeltliche Veräußerung lässt sich auch kein Verlust feststellen. Dieser ermittelt sich nämlich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Transaktionskosten und des ursprünglichen Kaufpreises. Und wenn kein Verkaufspreis ermittelt werden kann bzw. wenn er abzüglich der Transaktionskosten gleich null ist, liegt keine Entgeltlichkeit vor und es entsteht auch kein Verlust - oder?
Zumindest das Finanzgericht Niedersachsen (FG) sieht das anders: Hier hat ein Kapitalanleger erfolgreich gegen die steuerliche Missachtung seiner Aktienverluste geklagt. Zuvor hatte er zwei Aktienpakete zu 8 € und zu 6 € verkauft, die Transaktionskosten von 8 € und 6 € hatten den Verkaufspreis aber komplett aufgezehrt. Dem FG erschien es logisch, den dadurch entstandenen Verlust von über 5.000 € als Verlust im Sinne des Gesetzes zu betrachten. Entsprechend ließ es zu, dass der Anleger den Verlust mit seinen Aktiengewinnen verrechnete.
Hinweis: Sie haben einen ähnlichen Fall? Das ist keine Seltenheit. Die Finanzinstitute dürfen Ihnen den Verlust aber nicht bescheinigen. Bitte lassen Sie sich einen Beratungstermin geben, damit wir Ihre Rechte wahren können.