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Abzugsfähigkeit von Steuerberaterkosten für Erben

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Erben, die das Finanzamt dazu aufgefordert hat, für den Erblasser berichtigte Steuererklärungen abzugeben, die hierfür in Rechnung gestellten Honorare des Steuerberaters als Sonderausgaben abziehen dürfen.

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