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Abgeltungssteuer ab 2009

Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 1.1.2009 getätigt worden sind.

Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vom Verlauf eines vereinbarten Basiswertes abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen:

• Bis zum 14.3.2007 erworbene Zertifikate fallen grundsätzlich noch unter die Altfallregelung, wonach die Spekulationsfrist des § 23 EStG gilt.

• Nach dem 14.3.2007 erworbene Derivate können nur noch bis zum 30.6.2009 nach einjähriger Haltedauer steuerfrei verkauft werden. Die Veräußerung solcher Papiere innerhalb der Frist unterliegt § 23 EStG.

• Verkäufe ab dem 1.7.2009 unterliegen immer der Abgeltungsteuer, sofern der Erwerb nach dem 14.3.2007 erfolgt ist. Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter den breiter gefassten § 20 EStG fallen, sollen bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei nach 2008 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Verkaufsgewinnen aus sonstigen Wertpapieren verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 v.H. und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergibt sich für Investmentfonds.

• Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach DBA weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbe-halt unterliegen sollen. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren bleiben damit also im Inland generell ohne Abgaben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.

• Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.

• Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfonds-Gesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften auszahlen, entfällt insoweit die Abgeltungsteuer. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, auch wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.

• Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuerfreie Erträge erzielt werden.

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