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§ 7g EStG – Grundsätze zur Ansparrücklage

Der BFH hat sich in einem Urteil zur Inanspruchnahme einer Ansparrücklage zu drei Sachverhalten geäußert. Der Tenor ist auch für den seit 2007 geltenden Investitionsabzugsbetrag maßgebend.

1.

Gem. § 7g Abs. 3 S. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bildung der Ansparrücklage ein Ansatzwahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann nur dadurch ausgeübt werden, dass ein entsprechender Passivposten in der Bilanz ausgewiesen wird. Das gilt auch für eine im Wege der Bilanzänderung nachträglich in Anspruch genommene Rücklage. Ein Ausweis lediglich in den Konten der Buchführung sowie ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung ist hierfür nicht ausreichend, wenn dieser beispielsweise aufgrund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung erfolgt.

2.

Nach § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte verbleibt und im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Diese Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn ein Besitzunternehmen das anzuschaffende Wirtschaftsgut im Rahmen einer Betriebsaufspaltung einem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlässt (R 7g Abs. 7 EStR). Unschädlich ist dabei, wenn die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft beim Besitzunternehmen nicht zum Betriebsvermögen gehört. Maßgeblich ist allein, dass sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ergibt.

3.

Eine Rücklagenbildung mit pauschalen Bezeichnungen und Beträgen reicht nicht aus. Es ist erforderlich, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Hieran fehlt es, wenn die im Konto aufgeführten Wirtschaftsgüter lediglich mit Sammelbegriffen bezeichnet werden.

Steuerberaterhinweis:

Die letzte Bedingung muss beim Investitionsabzugsbetrag nicht mehr erfüllt sein. Hier reicht aus, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen. Hinreichend ist etwa bereits die Angabe „Nutz- oder Transportfahrzeug“. Sammelbezeichnungen wie z.B. „Fuhrpark“ oder „Büroausstattung“ sind hingegen auch nach neuem Recht nicht ausreichend.

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