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§ 7g EStG – Gesetzliche Einschränkung für einen Existenzgründer ist zulässig

Für die erweiterte Bildung einer Ansparrücklage bei Existenzgründern ist es unter anderem bereits schädlich, wenn sie in den vergangenen fünf Jahren Gewinneinkünfte bezogen haben. Das gilt auch, wenn es sich lediglich um eine Mitunternehmerschaft von weniger als 1 v.H. handelt. Diese starre Bedingung ist nach Auffassung des BFH zulässig, da der Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, allein auf den Bezug von Gewinneinkünften abzustellen. Hierbei müssen Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften nicht gleich behandelt werden.

Im Urteilsfall ging es um einen Unternehmensberater, der an mehreren Publikums-KG mit jeweils unter 1 v.H. beteiligt war. Bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds entfällt regelmäßig die unternehmerische Eigeninitiative. Das Halten der Beteiligung ist eher wie eine reine Vermögensverwaltung zu deuten. Auf diese Umstände kommt es aber nicht an. Mangels Bagatellklausel handelt es sich generell um gewerbliche Einkünfte, auch aus ganz geringfügigen Beteiligungen an Personengesellschaften. Nur bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft besteht mit 10 v.H. eine großzügigere Regelung.

Steuerberater-Tipp:

Anders sieht es im Rahmen der Abfärbetheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG aus. Eine ganz geringfügige gewerbliche Tätigkeit entfaltet nach H 15.8 Abs. 5 EStH keine umqualifizierende Wirkung. Die Einstufung als Existenzgründer hat jedoch aktuell ohnehin an Bedeutung verloren, da auch herkömmliche Unternehmer und Freiberufler durch eine Gesetzesänderung eine Ansparabschreibung nutzen können, auch wenn sie zuvor keine Rücklage für die Investition gebildet hatten.

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