Das Umwandlungsrecht in Verbindung mit dem Umwandlungssteuerrecht ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Beratungsangebots. Hintergrund ist die zwangsläufige Verknüpfung von Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in Umwandlungsfällen. Daher muss jede Umwandlung sowohl aus der Sicht des Rechtsanwalts wie auch des Steuerberaters geprüft werden.
Im Rahmen einer Umwandlung wird die Rechtsform eines bestehenden Unternehmens geändert. Dabei bietet das Umwandlungsgesetz (UmwG) eine Vielzahl von Anwendungsfällen, die es letztlich fast immer ermöglichen, zwischen den Rechtsformen des Einzelunternehmens, der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu wechseln.
Dabei sind eine Reihe von juristischen Aktivitäten notwendig wie z. B. die Erstellung eines Umwandlungsbeschlusses, eines Umwandlungsberichts, eines Umwandlungsvertrags oder der Umwandlungsprüfung.
Als Formen der Umwandlung kommen in Betracht die Verschmelzung, die Spaltung und der Formwechsel. Nicht als Umwandlung gilt die Einbringung, bei der es sich um eine Einzelrechtsnachfolge handelt. Aus steuerlicher Sicht kann aber auch hier die Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) in Betracht kommen.
Begleitet wird die Umwandlung durch den Rechtsanwalt/Steuerberater auch dahingehend, dass keine steuerlichen Nachteile in Form der Aufdeckung stiller Reserven entstehen.