Eine Klage vor dem Finanzgericht wird immer dann notwendig, wenn ein zuvor bei dem Finanzamt durchgeführtes Einspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.
In diesen Fällen steht dem Steuerpflichtigen das Rechtsmittel der finanzgerichtlichen Klage zur Seite. Gegenstand der Klage können Verfahrensfehler genauso sein wie materiellrechtliche Fehler des Finanzamts bei der Besteuerung.
Hat das Finanzamt einen Einspruch des Steuerpflichtigen zurückgewiesen, ist die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht innerhalb einer Frist von einem Monat unter Wahrung gewisser Formvorschriften einzureichen und in der Folge auch zu begründen. Hierzu ist der Steuerpflichtige grundsätzlich selbst berechtigt. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts regelmäßig die Notwendigkeit besteht, einen Steuerberater/Rechtsanwalt für die Klage vor dem Finanzgericht zu beauftragen.
Führt auch das Klageverfahren vor dem Finanzgericht nicht zum erwünschten Erfolg, bleibt als weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Das Rechtsmittel der Revision muss allerdings von dem Finanzgericht in seiner Entscheidung zugelassen worden sein oder - bei Nichtzulassung - ggfls. auf dem Beschwerdeweg erstritten worden sein.
Zu beachten ist, dass bei Verfahren vor dem BFH der Steuerpflichtige (mit Ausnahmen) durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten werden muss.
Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass eine Klage vor dem Finanzgericht vielfach erfolgversprechend ist. Dies belegt eine Statistik des Finanzgerichts Köln. Hieraus geht hervor, dass im Jahr 2008 44% der Klageverfahren erfolgreich oder wenigstens zum Teil erfolgreich für die Kläger verlaufen sind.